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Informationen zum Dokument  BGer 4D_76/2016  Materielle Begründung
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BGer 4D_76/2016 vom 26.10.2016
 
{T 0/2}
 
4D_76/2016
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Milena Reutlinger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 16. September 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Klage vom 11. November 2015 beantragte, die Kommanditgesellschaft A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei zur Zahlung von Fr. 10'123.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. September 2014 zu verpflichten und es sei in der eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 30. Juli 2016 innert der ihr für eine allfällige Klageanerkennung angesetzten Frist telefonisch mitteilte, sie werde das Urteil annehmen;
 
dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich diese Erklärung als Klageanerkennung wertete und das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 als erledigt abschrieb, wobei es die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Regelung der Verfahrenskosten vom 12. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2016 nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass das von der Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen erhobene Revisionsgesuch gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 12. Juli 2016 eine Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertigt;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Oktober 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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