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Informationen zum Dokument  BGer 6B_33/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_33/2016 vom 24.10.2016
 
{T 0/2}
 
6B_33/2016
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. A.________,
 
3. B.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Vogt,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Willkür, rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung, einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das BetmG),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 11. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Februar 2014 sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 11. August 2015 frei von den Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie und der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil von A.________. Hingegen verurteilte es ihn wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.________, wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________ sowie wegen (teilweise qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
1
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil vom 11. August 2015 sei hinsichtlich der Ziffern IV bis IX (sämtliche Schuldsprüche, Verfahrenskosten, Zivilforderungen, Entschädigungen) aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, und es sei über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die Parteientschädigungen und Zivilforderungen neu zu befinden sowie ihm für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung zuzusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
5
1.3. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, indem sein Beweisantrag auf Befragung seiner aktuellen Partnerin als Entlastungszeugin abgewiesen worden sei, habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, was zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt habe (Beschwerde, S. 12).
6
Ob die Abweisung des Beweisantrags zulässig war oder nicht, ist keine Frage der Beweiswürdigung (und berührt den Grundsatz "in dubio pro reo" daher nicht), sondern ist unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 2).
7
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Im Zusammenhang mit der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 macht der Beschwerdeführer geltend, dieser seien von der Vorinstanz klare Aggravierungstendenzen in späteren Befragungen attestiert worden. Folglich sei, wenn man seinen eigenen Beteuerungen, keine Drohungen ausgestossen zu haben, nicht glauben wolle, wenn schon auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Erstbefragung abzustellen. Dort habe sie erklärt, dass sie nicht geglaubt habe, er würde tatsächlich ihre Familie umbringen oder das Haus anzünden. Damit fehle das Tatbestandselement, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Infolgedessen hätte der Tatbestand der mehrfachen Drohung verneint werden müssen. Wenn die Vorinstanz trotz der festgestellten Aggravierungstendenzen einfach auf die späteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstelle, widerspreche sie sich selbst und nehme eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde, S. 12 f.).
8
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 18 f.), zwischen den einzelnen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 sei viel Zeit vergangen. Am 24. Oktober 2008 sei sie videobefragt worden. Aus dieser Befragung sei der Eindruck zu gewinnen, die Beschwerdegegnerin 2 sei eine selbstbewusste, in sexuellen Angelegenheiten bereits erfahrene junge Frau, die jedoch Mühe habe, mit der Situation im Zusammenhang mit dem Hochladen der Filme auf YouTube, den Schlägen und den Drohungen umzugehen. Erst am 19. Juni 2012, also fast vier Jahre später, habe ihre Befragung durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden, und an der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2014 sei sie erneut einvernommen worden. In ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Gericht bestünden Aggravationstendenzen, indem die Beschwerdegegnerin 2 heftig und oft geweint habe, nachdem sie bei ihren tatnächsten Aussagen keine Träne vergossen habe. Weiter falle auf, dass sie der Staatsanwaltschaft gegenüber erstmals darauf hinweise, sie sei vom Beschwerdeführer gewürgt worden. Bei ihrer ersten Befragung habe sie keinen solchen Übergriff erwähnt. Insgesamt erscheine es angebracht, auf den Eindruck abzustellen, den die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Videobefragung sowie auf dem Film betreffend Oralverkehr erwecke. Bei den weiteren Einvernahmen seien eindeutige Aggravationstendenzen festzustellen.
9
Später hält die Vorinstanz fest (Urteil, S. 22), sie erachte es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mehrmals Morddrohungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 und deren Familie ausgestossen habe. Im Übrigen habe er ihr gedroht, die Filme auf YouTube zu veröffentlichen, was sie in Angst versetzt habe. Worauf genau sich die Vorinstanz bei dieser letzteren Schlussfolgerung stützt, ist ihren Erwägungen nicht direkt zu entnehmen. Kurz zuvor erwähnt sie jedoch Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach diese zunächst zwar nicht geglaubt habe, der Beschwerdeführer würde seine Drohungen wahr machen, sie aber schliesslich, nachdem er die Videos ins Netz gestellt habe, davon ausgegangen sei, dass er alles machen würde (Urteil, S. 18).
10
1.4.3. Dem Bericht vom 27. Oktober 2008 zur Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2 ist zu entnehmen (pag. 133), dass diese aussagte, der Beschwerdeführer habe sie am Tag nach der Trennung bedroht, worauf sie aus Angst während zwei Tagen nicht zur Schule gegangen sei. Er habe ihr schon früher gedroht, er würde sie und ihre Familie umbringen und dass sie sich nicht vor ihm verstecken könne. Die Drohungen nehme sie zwar ernst, aber sie denke nicht, dass er sie oder ihre Familie wirklich umbringen würde. Dass er ihr oder ihrer Familie etwas antun könnte, würde sie ihm aber schon zutrauen.
11
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft gab die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Drohungen an (pag. 144), bei ein paar Sachen (wie ihre Familie umbringen oder das Haus anzünden) habe sie das Gefühl gehabt, dass er es nicht machen würde. Er habe gesagt, er würde eine Bombe gegen ihre Familie werfen. Sie wisse, dass er in der Lage sei, schlimme Sachen zu machen. Das jedoch habe sie nicht geglaubt, dass er das machen würde. Sie habe schon geglaubt, dass er Sachen mache, dass er fähig dazu sei. Wie zum Beispiel die Videos ihrer Mutter zu zeigen oder per Post zu schicken. Sie habe ihm auch zugetraut, dass er sie schlagen und malträtieren würde. Sie sei der Meinung gewesen, dass er schlimme Sachen machen würde. Dennoch habe sie noch geglaubt, er habe ein gutes Herz und würde die angedrohten Sachen nicht ausführen. Als er dann die Videos ins Netz gestellt habe, sei sie aber davon ausgegangen, dass er alles machen würde.
12
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich waren die Drohungen in der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 nur am Rande ein Thema. Diese erwähnte lediglich (pag. 1462), dass der Beschwerdeführer sie bedroht habe, als sie ihm eine Anzeige bei der Polizei in Aussicht gestellt habe. Er habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, und dann auch, er werde den Film auf YouTube stellen und ihr Leben kaputt machen, wenn sie mit ihm Schluss mache.
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1.4.4. Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten Aggravierungstendenzen lediglich auf die sexuellen Handlungen und die entsprechenden Videos sowie auf die Gewaltanwendungen durch den Beschwerdeführer beziehen können. Denn in Bezug auf die von ihm ausgesprochenen Drohungen sind solche nicht auszumachen. So erklärte die Beschwerdegegnerin 2 bereits in ihrer ersten (Video) Befragung, dass sie wegen der Drohungen durch den Beschwerdeführer aus Angst vor ihm zwei Tage nicht zur Schule gegangen sei. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer ihre Aussagen unvollständig wieder, wenn er nur anführt, die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst gesagt, sie habe weder geglaubt, dass er ihre Familie umbringen, noch dass er ihr Haus anzünden werde. Denn anschliessend äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 dahingehend, dass sie dem Beschwerdeführer aber schon zutrauen würde, er könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun (vgl. vorne E. 1.4.3). In gleicher Weise wie im Rahmen ihrer ersten Befragung gab die Beschwerdegegnerin 2 auch bei der Staatsanwaltschaft nicht an, dem Beschwerdeführer unbesehen alles zuzutrauen, sondern differenzierte zwischen Drohungen, die sie ernst nahm, und solchen, mit deren Realisierung sie trotz allem nicht rechnete.
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Nachdem die späteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den Drohungen keine Aggravierungstendenzen aufweisen (und die entsprechende vorinstanzliche Feststellung sich nur auf die anderen Delikte beziehen kann), durften sie zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden, ohne dass sich die Vorinstanz dadurch selbst widersprochen hätte. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 schliesslich zur Überzeugung gelangt, diese sei durch die Drohungen des Beschwerdeführers in Angst versetzt worden - da sie sie mindestens teilweise ernst nahm - ist ihr keine Willkür vorzuwerfen. Die Rüge des Beschwerdeführer erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend.
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1.4.5. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt hinsichtlich der Drohungen beschränken sich auf eine appellatorische Aufzählung von Gründen, die seiner Meinung nach zu seiner Entlastung hätten berücksichtigt werden müssen (Beschwerde, S. 13). Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
16
1.5. Dasselbe gilt für die Argumentation des Beschwerdeführers zum Sachverhalt im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde, S. 14). Auch darauf ist nicht einzutreten.
17
 
Erwägung 1.6
 
1.6.1. Gegen die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Vergewaltigung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz halte mit Verweis auf pag. 367 aktenwidrig fest, dass die Verletzungen im Genitalbereich der Beschwerdegegnerin 3 nach Einschätzung der untersuchenden Ärztin eindeutig auf ein gewaltsames Eindringen zurückzuführen seien. Auf pag. 367 finde sich kein entsprechender Hinweis (Beschwerde, S. 15).
18
Auf pag. 367 ist im Bericht der Kantonspolizei Bern vom 9. November 2010 zu lesen, die untersuchende Ärztin habe sich der Polizeibeamtin gegenüber unter anderem dahingehend geäussert, dass die Verletzung im Genitalbereich der Beschwerdegegnerin 3 eindeutig auf ein gewaltsames Eindringen zurückzuführen sei. Damit mag der vorinstanzliche Verweis etwas ungenau ausgefallen sein, indem nicht klar auseinander gehalten wird, welche der wiedergegebenen Informationen direkt dem Arztbericht entstammen und wo auf andere Aktenbestandteile wie den Polizeirapport Bezug genommen wird. Aktenwidrig ist die fragliche Passage im angefochtenen Urteil entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers indes nicht.
19
1.6.2. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Vorinstanz missachte die Beweislastverteilungsregel sowie sein Konfrontationsrecht, wenn sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als glaubhaft erachte, obschon diese ihren Kollegen nicht namentlich nennen wollte, den sie nach der angeblichen Vergewaltigung getroffen habe (Beschwerde, S. 18).
20
Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastmaxime bedeutet, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1073/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3.1). Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern diese Beweislastregel dadurch verletzt sein soll, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als glaubhaft einstuft, obschon sie einen von ihr erwähnten Kollegen nicht namentlich bekannt geben wollte. Die Rüge erweist sich diesbezüglich als ungenügend begründet.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch keine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs erkennbar. Dieser gibt der beschuldigten Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Kollege der Beschwerdegegnerin 3 wurde lediglich von dieser erwähnt, jedoch nie selbst zur Sache befragt. Damit konnte und musste dem Beschwerdeführer auch nicht die Gelegenheit eingeräumt werden, ihm Fragen zu stellen.
22
1.6.3. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich mit der Frage nach dem Motiv für eine falsche Anschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 3 nicht genügend auseinandergesetzt zu haben (Beschwerde, S. 19).
23
Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 5).
24
Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als glaubhaft erachtet, ist ausreichend und nachvollziehbar (vgl. Urteil, S. 29 f.). Insbesondere setzt sie sich eingehend mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdegegnerin 3 ihre Anzeige gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich (angeblich) zurückziehen wollte, und legt differenziert dar, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin 3 das entsprechende Schreiben nicht selbst verfasst habe. Ausserdem sieht die Vorinstanz deren Aussagen durch die Befunde aus der ärztlichen Untersuchung untermauert. Insgesamt genügen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen. Dass sie nicht im einzelnen auf die Mutmassung des Beschwerdeführers eingeht, wonach die Beschwerdegegnerin 3 ihn wohl beschuldige, weil er sich von ihr getrennt und sie am 6. November 2010 nicht für den Ausgang abgeholt habe (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, pag. 1752), ändert daran nichts.
25
1.6.4. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung darüber hinaus in sachverhaltlicher Hinsicht vorbringt (insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3), beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil sowie auf die Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge bzw. einer anderen möglichen Würdigung der vorhandenen Beweise (Beschwerde, S. 14-20). Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
26
 
Erwägung 1.7
 
1.7.1. In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde, S. 23). Zur Begründung macht er geltend, es seien verschiedene DNA-Mischprofile sichergestellt worden, deretwegen seine Mitbeteiligung nicht habe ausgeschlossen können. Dasselbe sei aber auch mit Blick auf seinen Onkel sowie seinen Bruder festgestellt worden. Aus Sicht der Staatsanwalt sei die Beweislage gegen seinen Bruder trotzdem als derart dürftig eingeschätzt worden, dass sie gegen diesen nicht einmal ein Strafverfahren eröffnet habe. Bei ihm selbst hingegen habe es für eine Verurteilung gereicht (Beschwerde, S. 20).
27
Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beweislage, die schliesslich zu seiner Verurteilung führte, nicht nur die von ihm erwähnten DNA-Mischprofile umfasste. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf seine diversen Aussagen, in denen sie nicht nur zahlreiche innere Widersprüche aufdeckt, sondern denen auch Aussagen anderer Personen entgegenstehen oder gar objektive Beweise wie beispielsweise Handy-Randdaten (Urteil, S. 34 ff.). Insgesamt erscheint ihre Beweiswürdigung überzeugend und keineswegs unhaltbar. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweislage in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers anders beurteilte, ändert daran nichts.
28
1.7.2. Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (Beschwerde, S. 20 ff.) ist nicht einzugehen, zumal sie sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil beschränken.
29
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 StPO und des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die von ihm beantragten Befragungen seines Bruders sowie seiner Partnerin nicht durchgeführt habe (Beschwerde, S. 23).
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2.2. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO und des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 265 E. 3.2; Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).
31
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Den Beweisantrag auf Befragung der aktuellen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz ab mit der Begründung, dass die ihm vorgeworfenen Taten mit fünf und siebeneinhalb Jahren schon lange zurück lägen, weshalb seine jetzige Freundin dazu nichts sagen könne. Im Tatzeitpunkt habe der Beschwerdeführer sie noch nicht einmal gekannt. Ausserdem liege dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme von ihr vor. Beweise müssten im Rechtsmittelverfahren nur abgenommen werden, wenn es unerlässlich erscheine, was in casu nicht der Fall sei (Hauptverhandlungsprotokoll, pag. 1748).
32
Da der Beschwerdeführer und seine Partnerin sich im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten noch gar nicht kannten, durfte die Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen, deren Befragung werde nichts zur Klärung des massgebenden Sachverhalts beitragen und an ihrer Würdigung der bereits vorhandenen Beweise nichts ändern.
33
2.3.2. Die Abweisung des Antrags auf Befragung des Bruders des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz damit, dass jener bereits befragt worden sei und sich das entsprechende Protokoll in den Akten befinde (Hauptverhandlungsprotokoll, pag. 1748).
34
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, eine erneute Befragung würde nichts Neues zur Klärung des massgebenden Sachverhalts beitragen und an ihrer Würdigung der bereits vorhandenen Beweise nichts ändern.
35
2.4. Die vorinstanzliche Abweisung der Beweisanträge war zulässig, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
36
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gehe mit seinen Verurteilungen eine Verletzung der Art. 123 Ziff. 1, 180, 189, 190 StGB sowie Art. 19 BetmG einher. Entsprechend würden im Zusammenhang mit den Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 auch Art. 41, 47 und 49 OR verletzt (Beschwerde, S. 24).
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Nachdem sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als willkürfrei erweist (vgl. vorne E. 1), erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rüge. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Anträge betreffend Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern, seine Entschädigung infolge des beantragten vollumfänglichen Freispruchs und eine Genugtuung wegen zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft sowie die Entschädigungen der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (Beschwerde, S. 25 f.).
38
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Anwaltsentschädigung (Beschwerde, S. 26). Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich verteidigte Partei hingegen ist durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_762/2016 vom 13. September 2016 E. 8.2; 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3; je mit Hinweisen).
39
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
40
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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