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Informationen zum Dokument  BGer 4A_377/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_377/2016 vom 18.10.2016
 
{T 0/2}
 
4A_377/2016
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Urs Feller und Dr. Christian Casanova,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Werkeigentümerhaftpflicht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Mai 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 1. März 2012 stürzte der damals 19 Monate alte C.________ (Kläger 3, Beschwerdeführer 3) in den Gartenteich auf dem Grundstück von D.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) und blieb dort mehrere Minuten mit dem Gesicht im Wasser liegen. Durch den Sauerstoffmangel erlitt er eine schwere Hirnschädigung.
1
Im Unfallzeitpunkt lebte der Kläger 3 mit seiner Mutter bei deren Familie an der Strasse T.________, Nr. uuu, in S.________; der Beklagte ist Eigentümer der südlich daran angrenzenden Liegenschaft Strasse T.________, Nr. vvv. Der Ostast der Strasse T.________ als Zugangsstrasse verläuft im Osten der beiden Liegenschaften. Der Beklagte liess auf der Südseite seines Hauses im Jahre 1998 einen ungefähr vier Meter breiten, ca. 6.3 Meter langen und ca. 60 cm tiefen Gartenteich anlegen mit einer Umrandung aus unregelmässigen Natursteinen und niedrigem Pflanzenwuchs. Zur Strasse T.________ hin ist der Garten im Südosten durch eine senkrechte, ca. 80 cm hohe Granitsteinmauer mit hohem Pflanzenbewuchs abgeschlossen. Der von der Strasse her direkt zum Gartenbereich mit Teich führende Gartenweg ist durch ein massives - im Unfallzeitpunkt verschlossenes - Gartentor mit zusätzlicher Kindersicherung versperrt. Der Teich ist von der Strasse T.________ her nicht zu sehen. Von aussen ist er nur entlang der der Strasse abgewandten Westseite des Hauses erreichbar, wobei zuerst sechs Treppenstufen bis zur Haustür überwunden werden müssen, von der man den Teich noch nicht sieht. Von der Haustür führen dann einzelne Steinplatten weiter entlang der Westseite des Hauses Richtung Südseite und von der südwestlichen Hausecke her südostwärts zum Teich.
2
Der Kläger 3 war Anfang Februar 2012 zusammen mit seiner Mutter zu den Grosseltern an die Strasse T.________, Nr. uuu in die dortige Einliegerwohnung gezogen. Die Mutter war bereits in diesem Haus aufgewachsen und kannte die Umgebung gut. Am späteren Nachmittag des 1. März 2012 war sie mit der Reinigung des Innenraums ihres Autos mit einem Staubsauger von der Fahrerseite her beschäftigt. Das Auto stand dabei auf dem nördlichen Teil des zur Strasse T.________ hin offenen Garagenvorplatzes. Der Kläger 3 befand sich während dieser Zeit ebenfalls auf der Fahrerseite des Autos und wischte mit einem kleinen Besen das Bord, das der Strasse entlang zur Grenze mit der Liegenschaft des Beklagten führt. Die Mutter reinigte zuerst den vorderen Innenraum des Autos beim Fahrer- und Mitfahrersitz und später den hinteren Innenraum beim Sitz hinter dem Fahrersitz. Zu diesem Zweck musste sie sich mindestens mit dem Kopf ins Autoinnere beugen, kehrte dabei dem Kläger 3 weitgehend den Rücken zu und hatte ihn daher nicht lückenlos im Blick. Während der Reinigungsarbeiten richtete sie sich insgesamt drei Mal in einem zeitlichen Intervall von geschätzten ca. 30 - 40 Sekunden bis zu einer Minute auf und schaute nach dem Kläger 3, wobei sie auch nach ihm rief. Bei der dritten Blickkontrolle war der Kläger 3 aus dem Blickfeld Richtung Strasse beim Bord verschwunden. Die Mutter suchte daraufhin den südlichen Teil der Strasse T.________ nach ihrem Sohn ab, insbesondere die Borde und steilen Zugangstreppen der Liegenschaften Nr. www und xxx, sowie bei den Häusern Nr. yyy und zzz. Nachdem diese Suche und weitere Suchaktionen im erweiterten Umfeld erfolglos verlaufen waren, entschloss sie sich, bei den Nachbarhäusern zu läuten und nach ihrem Sohn zu fragen, so unter anderem beim Beklagten in der angrenzenden Nachbarliegenschaft Nr. vvv. Da dieser ferienabwesend war und niemand öffnete, ging die Mutter noch um sein Haus herum und schaute im Garten nach, wo sie den reglosen Kläger 3 bäuchlings im Gartenteich liegend fand.
3
Auf welchem Weg der Kläger 3 in den Garten des Beklagten und zum Teich gelangte, ist nicht gesichert. Im Vordergrund steht der Weg auf der Strasse T.________ südwärts bis zur Abzweigung des gepflä sterten Zugangswegs Richtung Haus Nr. vvv. Von dort musste der Kläger 3 zum bzw. auf dem Zugangsweg zweimal rechts abbiegen und über vier flache Treppenstufen steigen, darauf nach links um die nordöstliche Hausecke biegen, der nördlichen Hauswand entlang zur nordwestlichen Hausecke gelangen, dort wieder nach links abbiegen und auf der Westseite des Hauses sechs normale Treppenstufen bis zur Haustür überwinden und von dort aus weiter der Westfassade entlang zur Südseite des Hauses gehen (von wo er den Teich erstmals sehen konnte), dann weiter bis zum Teich selber (sog. Variante A). Denkbar ist auch, dass der Kläger 3 vom Garten der grosselterlichen Liegenschaft Nr. uuu her zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gelangte, neben den Himbeerdrähten oder bei den zurückgeschnittenen Sträuchern auf der Grenze einen Durchschlupf fand und so in den Garten auf der Westseite der Liegenschaft Strasse T.________ 28 und später zum Teich gelangte. Dabei hätte er ein topografisch eher schwieriges Gelände bewältigen müssen (sog. Variante B). Um vom Garagenplatz her überhaupt in den Garten der grosselterlichen Liegenschaft zu gelangen, hätte er ausserdem zuerst noch eine relativ steile Steintreppe von der Strasse T.________ her mit zehn Stufen bewältigen, der nördlichen Hausfassade entlang gehen, die nordwestliche Hausecke umrunden und den ganzen grosselterlichen Garten durchlaufen müssen.
4
 
B.
 
B.a. Am 27. Juni 2013 bzw. 6. Juli 2013 machten der Kläger 3 einerseits sowie sein Vater A.A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) und sein Halbbruder B.A.________ (Kläger 2, Beschwerdeführer 2) andererseits beim Bezirksgericht Uster je eine Klage aus Werkeigentümerhaftung hängig. Die Kläger 1 und 2 verlangten eine Genugtuung von Fr. 75'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2012. Der Kläger 3 beantragte, der Beklagte sei zur Zahlung einer Teilgenugtuung von Fr. 30'001.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2012, zu verurteilen.
5
Nach Einholung der schriftlichen Klageantworten führte das Bezirksgericht Uster am 25. März 2014 eine Instruktionsverhandlung in Verbindung mit einem Augenschein am Unfallort durch. Im Anschluss daran wurden die beiden Verfahren vereinigt und das weitere Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung des Beklagten beschränkt.
6
Mit Urteil vom 17. September 2015 verneinte das Bezirksgericht Uster eine Haftung des Beklagten und wies die Klagen ab.
7
B.b. Mit Urteil vom 2. Mai 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von den Klägern gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2015 erhobene Berufung ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil.
8
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Teich des Beklagten mangelhaft im Sinne von Art. 58 OR sei, und es sei die Sache zur Prüfung der übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen an das Bezirksgericht Uster zurückzuweisen.
9
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).
11
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 52 BGG) ist erfüllt, die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
12
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
13
Die Beschwerdeführer verlangen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Teich des Beschwerdegegners mangelhaft im Sinne von Art. 58 OR sei, und es sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen bezifferten Antrag hinsichtlich der Genugtuungsansprüche stellen sie bewusst nicht. Wie bereits die Erstinstanz ging jedoch auch die Vorinstanz nicht auf sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen ein. Da das Bundesgericht aufgrund der thematischen Beschränkung des kantonalen Verfahrens nicht selbst über die Klagen entscheiden könnte, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer teilen, sondern die Sache zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen der strittigen Genugtuungsansprüche an die Vorinstanz zurückweisen müsste, genügt der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für das von ihnen erhobene Feststellungsbegehren gegeben sein sollen (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse etwa BGE 141 III 68 E. 2.3). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer darin lediglich die Vorgaben umschreiben, nach welchen nach der ebenfalls beantragten Rückweisung vorzugehen wäre.
14
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
15
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
16
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
17
1.5. Die Beschwerdeführer verkennen diese Grundsätze, indem sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellen, in der sie unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens die örtlichen Verhältnisse und den Unfallhergang aus eigener Sicht schildern und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen oder diese erweitern, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen.
18
Sie bringen im Anschluss an ihre Sachverhaltsdarstellung zwar vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in vier Punkten bundesrechtswidrig festgestellt: So hätten sie vorgebracht, der Zugang zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers 3 sei über eine Treppe von 15 Stufen zu erreichen gewesen, der Beschwerdegegner habe Silchfäden über seinen Teich gespannt, um Graureiher vom Fischen abzuhalten, und er habe auf seinem Grundstück mehrere Katzenschrecks installiert; zudem hätten sie behauptet, dass die Mutter des Beschwerdeführers 3 keine Kenntnis vom Teich des Beklagten gehabt habe. Sie legen jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die Behebung der angeblichen Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten; sie erheben damit keine hinreichenden Sachverhaltsrügen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, stellte die Vorinstanz überdies in ihrer Sachverhaltsübersicht fest, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Unfalls ferienabwesend war.
19
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreiten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht teilweise ihre Sicht der Dinge und weichen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitern diese, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So bringen sie etwa vor, der Beschwerdeführer 3 sei es gewohnt, "hinter das Haus (d.h. auf die Westseite) zu gehen", und es sei ohne Weiteres möglich, dass er sich aufgrund des ähnlichen Erscheinungsbilds der Liegenschaften im Haus geirrt habe und so auf die Westseite des Hauses des Beschwerdegegners gelangt sei, einfach weil er habe nach Hause gehen wollen. Ausserdem sei der Zugangsweg im Garten des Beschwerdegegners so angelegt, dass ein Kind, das diesen Weg nehme, direkt zum Teich geleitet werde; der Weg sei nämlich wie ein Kanal und es gebe keine Abzweigungen oder sonstige Möglichkeiten auszuweichen, was die Wahrscheinlichkeit erhöht habe, dass ein Kind bis zum Teich gelange. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
20
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, mit ihren Erwägungen zur Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR verletzt zu haben.
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2.1. Die Vorinstanz erwog, ein Werk gelte dann als mangelhaft, wenn es beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit biete. Der Werkeigentümer müsse dabei jenen Gefahren vorbeugen, die bei einer normalen Verwendung des Werks bestünden. Risiken, die von Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden könnten, dürfe der Werkeigentümer ausser Acht lassen. Nicht jede Gefahrenquelle gelte bereits als Mangel; massgeblich sei nicht die technische Perfektion, sondern die Zweckbestimmung. Wohl sei auch auf ein mögliches und vorhersehbares zweckwidriges Verhalten bestimmter Personengruppen, wie z.B. Kinder, Rücksicht zu nehmen, und es seien für diesen Fall allenfalls besondere Vorkehrungen zu treffen. Doch dürfe sich der Werkeigentümer darauf verlassen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden durchschnittlichen Vernunft verhielten; gegen ausgefallenes Verhalten müsse er selbst bei Kindern keine Massnahmen treffen. Sei aufgrund der Beschaffenheit des Werks augenfällig, dass Unvernunft und Unvorsicht der kindlichen Benützer zu schweren Schädigungen führen können oder das Werk zu einer zweckwidrigen Benützung verleiten könne, seien allenfalls zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Voraussetzung für eine allfällige Haftung sei aber auch hier, dass der Werkeigentümer ein zweckwidriges oder unvorsichtiges Verhalten vorhersehen und zumutbare Massnahmen treffen könne, um ein solches zu verhindern. Dabei dürfe der Werkeigentümer grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kleinkinder, denen jedes Gefahrenbewusstsein fehle, von ihren Eltern oder einer beauftragten Person beim Spiel im Freien überwacht würden.
22
Der rund 60 cm tiefe, relativ steil abfallende Gartenteich des Beschwerdegegners habe einzig der Ästhetik und der privaten Naturbeobachtung durch die Familie auf seinem privaten Wohngrundstück gedient. Weder habe er zu Spiel- oder Badezwecken gedient noch sei er für eine Nutzung durch einen weiteren unbekannten Personenkreis oder gar die Allgemeinheit bestimmt gewesen. Der Teich sei nach den üblichen sozialen Gepflogenheiten der Allgemeinheit gar nicht zugänglich gewesen und habe daher grundsätzlich keinen besonderen Sicherheitsanforderungen zur Vorbeugung von Risiken eines möglichen zweckwidrigen Verhaltens unbekannter Personen genügen müssen, die ungewollt oder gar unrechtmässig mit dem Teich in Berührung kämen.
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Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Beschwerdegegner voraussehen konnte, dass sein Teich allenfalls Kinder zu einer zweckwidrigen Benützung, z.B. als Spiel- oder Badeteich, verleiten könnte, oder Kinder bei einem unvernünftigen oder unvorsichtigen Verhalten durch seinen Teich sonstwie zu Schaden kommen könnten. Bei den benachbarten Liegenschaften Nr. uuu und vvv befinde sich die Haustür jeweils erhöht und auf der strassenabgewandten westlichen Hinterseite des Hauses; dort und auf der Südseite befinde sich auch der Hauptgartenbereich. Die Liegenschaft des Beschwerdegegners weise strassenseitig einen offenen, ebenerdigen Vorgartenbereich mit Garagenzufahrt und Zugangsweg auf. Um von der Strasse her zum Gartenteich des Beschwerdegegners zu gelangen, müsse zuerst dieser Vorgartenbereich samt einer vierstufigen Treppe durchquert und fast das ganze Haus von der Ostseite her über einen eher schmalen gepflästerten Zugangsweg entlang der Nordseite des Hauses bis zum Gartenteil auf der West- und Südseite des Hauses umrundet werden. Dabei müsse auf der Westseite überdies zuerst noch eine sechsstufige Hauseingangstreppe überwunden werden, von wo nur noch einzeln verlegte Steinplatten zur südlichen Hausseite führten. Eine direkt von der Strasse in den südlichen Garten führende Gartentreppe sei mit einem massiven Gartentor und mit einer für Kinder im Primarschulalter nicht überwindbaren Kindersicherung verschlossen. Der Garten sei im Süden und Südosten gegen die Strasse mit einer ca. 80 cm hohen, senkrechten Steinmauer und gegen Westen mit einer Hecke umfriedet und teilweise auch dicht bepflanzt. Eine Abkürzung durch die Gärten zum westlichen Hauptast der Strasse T.________ bestehe nur vom Grundstück Strasse T.________ uuu der grosselterlichen Familie des Beschwerdeführers 3 her, nicht aber vom Grundstück Nr. vvv des Beschwerdegegners. Der Teich sei weder von der östlich gelegenen Strasse her noch vom Grundstück der grosselterlichen Familie des Beschwerdeführers 3 zu sehen. Auf dem Grundstück selber sei er erst nach der Umrundung des Hauses bis zur südwestlichen Hausecke sichtbar.
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Unbestrittenermassen lebten in den Häusern am fraglichen Teil der Strasse T.________ Kinder oder es kämen solche zu Besuch. Bei den örtlichen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass den Kindern ausreichend Spielmöglichkeiten in den jeweils eigenen Gärten oder jenen von Spielkameraden zur Verfügung stünden und dass sie dafür nicht fremde Gärten zu nutzen oder zu betreten versucht seien. Umgekehrt liege es nahe, dass die Kinder ihren Spielbereich auch auf den wenig befahrenen Ostast der Strasse T.________ ausdehnten und diesen z.B. zum Befahren mit Kindervehikeln, zum Ballspiel oder Ähnliches nutzten. Dass sie sich dabei auch auf dem Strassenstück vor dem Vorgartenbereich der Liegenschaft des Beschwerdegegners aufhielten und den flachen, nicht eingezäunten Vorgartenbereich beim Spielen allenfalls auch beträten, liege ebenfalls nahe und sei voraussehbar. Hingegen sei nicht damit zu rechnen bzw. nicht vorhersehbar, dass Kinder im Spieleifer weiter auf das Grundstück des Beklagten vordrängen, das ganze Haus umrundeten und bis zur Südseite des Hauses und zum Teich gelangten. Vorschulpflichtige Kinder, die durch den Teich des Beschwerdegegners allenfalls gefährdet werden könnten, vermöchten auch Spielbälle oder ähnliche Objekte nicht bis über die Granitsteinmauer und ihren Bewuchs an der südöstlichen Grundstücksgrenze zu werfen, so dass sie anschliessend versucht sein könnten, diese Objekte im Garten einsammeln zu gehen. Unbeaufsichtigt auf einer Quartierstrasse spielende Kinder seien sodann in der Regel in einem Alter, in dem sie die Bedeutung von Grundstücksgrenzen kennten und grundsätzlich respektierten.
25
Haus und Garten des Beschwerdegegners unterschieden sich im Gesamterscheinungsbild nicht wesentlich von den anderen den Kindern bekannten Häusern und Gärten der Nachbarn, und seien daher keine besondere Attraktion für ein allfälliges Erkundungsabenteuer auf fremdes Territorium. Der Teich sei von der Strasse her nicht sichtbar und vermöge fremde Kinder ebenfalls nicht zu einer Besichtigungstour zu verleiten. Komme dazu, dass er nicht Badezwecken diene und Kinder auf der Strasse damit keinen Lärm wahrnehmen könnten, der von Badevergnügen üblicherweise ausgehe und der sie anziehen könnte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei es für den Beschwerdegegner damit nicht vorhersehbar gewesen, dass selbständig auf der Strasse sich aufhaltende Kinder beim Spielen unerlaubterweise durch den einzig offenen schmalen Zugangsweg rund um das Haus herum bis in die hinterste Ecke eines fremden Gartens und zum gut abgeschirmten Teich überhaupt vordringen und dort zusätzlich auch noch aus Übermut oder Unvorsicht durch das stehende Wasser zu Schaden kommen könnten. Vielmehr habe er auf die nötige altersgemässe Vernunft derjenigen Kinder vertrauen dürfen, die sich unbeaufsichtigt auf der Strasse T.________ zu Spielzwecken aufhielten, sei es, dass diese seinen Privatgrund erkannten und respektierten, oder sei es, dass sie über das nötige Gefahrenbewusstsein oder die nötige Reaktionsfähigkeit bzw. -möglichkeit bei der Begegnung mit einem stehenden, ca. 60 cm tiefen Gewässer verfügten. Seit dem Bezug des Hauses im Jahre 1980 habe sich auch tatsächlich noch nie ein fremdes Kind beim Spielen in den (hinteren) Garten des Beschwerdegegners begeben oder sich dahin verirrt. Kinder seien nur hin und wieder an die Haustür gekommen, um etwas zu verkaufen; aber nicht einmal von dort hätten sie den Teich sehen können. Damit habe aber der Beschwerdegegner auch keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, dass sich Kinder entgegen der berechtigten Erwartung tatsächlich schon bei seinem Teich aufgehalten hätten, und er habe für einen solchen Fall keine zusätzliche Vorsorge treffen müssen.
26
Insgesamt sei festzustellen, dass der Gartenteich des Beschwerdegegners für den bestimmungsgemässen Gebrauch keinen Mangel aufgewiesen habe. Eine bestimmungswidrige oder unvorsichtige Nutzung durch Kinder sei für den Beschwerdegegner nicht voraussehbar gewesen und er habe dafür keine Sicherheitsmassnahmen treffen müssen. Insbesondere habe er nicht damit rechnen müssen, dass unbeaufsichtigte Kleinkinder bis zu seinem Teich vordringen würden, und er habe dafür auch keine Vorsorge treffen müssen. Liege somit kein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR vor, entfalle die Haftungsgrundlage für die eingeklagten Genugtuungsansprüche und die Klagen seien abzuweisen.
27
2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Teich sei in Reichweite eines Kindes von 19 Monaten gewesen, weshalb er gemäss den Vorschriften der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Fachdokumentation 2.026 "Gewässer" und der SIA-Dokumentation D002 gegen das Hineinfallen hätte geschützt werden müssen. Da der Teich diesen Vorschriften nicht entspreche, sei er mangelhaft im Sinne von Art. 58 OR. Der von der Vorinstanz erwähnte BGE 130 III 736 beurteile die Anforderungen an eine Strasse und nicht, unter welchen Voraussetzungen ein künstliches Gewässer mangelhaft im Sinne von Art. 58 OR sei. Zudem umschreibe das Bundesgericht im erwähnten Entscheid den Sorgfaltsmassstab, der ausserhalb von Wohngebieten gelte; demgegenüber habe sich der Unfall im zu beurteilenden Fall mitten in einem Wohnquartier ereignet. Die bundesgerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen an Strassen, so insbesondere der Grundsatz, wonach Strasseneigentümer darauf vertrauen dürfen, dass keine kleinen Kinder allein auf der Strasse unterwegs sind, seien daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Vorinstanz habe Art. 58 OR verletzt, indem sie die reduzierten Sicherheitsanforderungen an Strassen und die reduzierte Zumutbarkeit, auf Strassen Sicherheitsvorkehren zu treffen, auf den vorliegenden Fall angewendet habe.
28
Einschlägig sei vielmehr BGE 131 III 115, der zeige, dass der Sorgfaltsmassstab in einem Wohngebiet höher sei als auf einer Strasse; der Entscheid mache klar, dass in Wohngebieten der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kindern Rechnung getragen werden müsse, die nicht selber die nötige Vernunft hätten, um die Gefahr einzuschätzen, der sie mehr oder weniger zufällig begegnen. Es sei nicht einzusehen, warum ein Pferdehalter in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kindern rechnen müsse, ein Teichbesitzer mitten in einem Wohngebiet hingegen nicht. Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht die deutsche Rechtsprechung zu § 836 BGB berücksichtigt, zumal die Rechtslage in Deutschland grundlegend anders sei und entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Ähnlichkeit mit der schweizerischen aufweise.
29
Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, nach Art. 58 OR genüge es für die Haftung, dass der Werkeigentümer mit der Anwesenheit von Kindern habe rechnen müssen. Der vorliegende Fall wie auch weitere Ertrinkungsfälle zeigten, dass kleine Kinder nicht dauernd von den Eltern überwacht werden könnten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kleine Kinder alleine unterwegs seien. Die Ansicht der Vorinstanz, dass Kinder in einem Wohnquartier lückenlos überwacht seien, führe ausserdem dazu, dass kleinen Kindern das Verhalten ihrer Eltern als eigenes Verhalten angerechnet werde; dieses Konzept sei jedoch falsch und verletze Art. 58 OR. Das Verhalten Dritter sei im Rahmen des Kausalzusammenhangs zu prüfen und nicht bei der Frage der Mangelhaftigkeit des Werks.
30
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks haftet nach Art. 58 Abs. 1 OR für den Schaden, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
31
Unter Werken im Sinne der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) sind Gebäude und andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736 E. 1.1; 121 III 448 E. 2a S. 449). Dass es sich beim künstlich angelegten Teich des Beschwerdegegners um ein in dessen Eigentum stehendes Werk im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist zu Recht unbestritten (vgl. auch ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 45 zu Art. 58 OR; WILLI FISCHER/MARC'ANTONIO ITEN, in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, N. 23).
32
2.3.2. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; 123 III 306 E. 3b/aa; je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt somit, dass das Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; 122 III 229 E. 5a/bb S. 235).
33
Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; 123 III 306 E. 3b/aa S. 311). Er darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; je mit Hinweisen). Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).
34
Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).
35
Wie weit die Sicherungspflicht geht, hat das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu beurteilen (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; Urteile 4A_463/2015 vom 17. März 2016 E. 3.1.1; 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3 a.E.; 4A_382/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3.2).
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2.3.3. Der Grundsatz, dass der Werkeigentümer nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch seines Werks haftet, gilt nicht unbeschränkt. Ausnahmsweise bejahen Lehre und Rechtsprechung die Haftung des Werkeigentümers selbst bei einem zweckwidrigen Verhalten bestimmter Personengruppen, insbesondere von Kindern. Zu denken ist erstens an Werke, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit augenfällig ist, dass Unvernunft und Unvorsicht zu schweren Schädigungen führen können (BGE 130 III 736 E. 1.5 S. 743). Eine weitere Gefahrenquelle stellen Werke dar, die Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleiten (BGE 130 III 736 E. 1.5 S. 744 mit Hinweis auf BGE 116 II 422 betr. ein sog. "Plauschbad", in dem das Bundesgericht die Haftung des Werkeigentümers mit der Begründung bejahte, dass Konzeption und Zweckbestimmung des Wellenbades, der angesprochene Kreis der Benützer und das von einem Teil dieser Benützer zu erwartende unvernünftige Verhalten einen gefährlichen Zustand schafften).
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Das Bundesgericht hat die massgebenden Grundsätze zur Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen wie folgt zusammengefasst (BGE 130 III 736 E. 1.6 mit Hinweisen) :
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Der Werkeigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten. Kinder, die in Bezug auf die Benützung eines bestimmten Werks nicht über die erforderliche Vernunft verfügen, gehören unter Aufsicht. Dies muss insbesondere für den Strassenverkehr gelten, da das Strassennetz nicht eine für jeden Verkehrsteilnehmer optimale Sicherheit zu gewährleisten braucht. Der Strasseneigentümer darf darauf vertrauen, dass nur verkehrsgeschulte Kinder sich unbegleitet im Strassenverkehr aufhalten.
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Ausnahmsweise hat der Werkeigentümer jedoch besondere Sicherheitsvorkehren zur Verhinderung zweckwidrigen Verhaltens durch Kinder zu treffen, wenn das Werk aufgrund seiner Beschaffenheit besondere Risiken in sich birgt, die bei fehlender Vernunft und Vorsicht zu schweren Schädigungen führen, oder wenn das Werk aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleitet. Voraussetzung der Haftbarkeit des Werkeigentümers ist aber in jedem Fall, dass das zweckwidrige Verhalten voraussehbar ist und zumutbare Massnahmen getroffen werden können, damit eine zweckwidrige Verwendung nicht erfolgt. Gegen ein ausgefallenes Verhalten muss der Werkeigentümer selbst bei Kindern keine Vorkehren vornehmen (BGE 130 III 736 E. 1.6).
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Das Bundesgericht hat diese Grundsätze der Rechtsprechung allgemein für die Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen zusammengefasst; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trifft nicht zu, dass damit eine auf den Strassenverkehr beschränkte Spezialregelung geschaffen worden wäre, die für Wohnquartiere von vornherein bedeutungslos wäre. Es erübrigt sich zudem, auf die Rechtslage nach deutschem Recht und die Rechtsprechung zu § 836 BGB einzugehen, welche die Beschwerdeführer selber für nicht einschlägig halten.
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2.3.4. Der rund 60 cm tiefe Gartenteich, in dem sich der Unfall zugetragen hat, dient nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid weder zu Spiel- noch zu Badezwecken und ist auch nicht für einen über die Familie des Beschwerdegegners hinausgehenden, unbekannten Personenkreis bestimmt. Auch wenn der Teich einzig der Ästhetik und der privaten Naturbeobachtung des Beschwerdegegners und seiner Familie dient, ist nicht von der Hand zu weisen, dass von diesem Gewässer grundsätzlich eine Gefahr für Kleinkinder ausgeht, die mit ihm in Berührung kommen, weil diese das Risiko noch nicht einzuschätzen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen vermögen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend geprüft, ob der Beschwerdegegner mit der Anwesenheit eines unbegleiteten Kleinkinds bei seinem Teich rechnen musste.
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Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass das fragliche Werk im konkreten Fall bestimmungswidrig gebraucht wurde, nicht etwa ohne Weiteres auf dessen Mängelfreiheit geschlossen, sondern hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft, ob eine Ausnahmesituation vorlag, die trotz bestimmungswidrigem Gebrauch zur Haftung des Werkeigentümers führt; so insbesondere, ob das zweckwidrige Verhalten für den Werkeigentümer voraussehbar war (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.6 und 2.2). Dabei hat sie zutreffend auf die konkreten Verhältnisse abgestellt und die Lage und Sicherung des Teichs berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf die Dokumentation 2.026 "Gewässer" (2011) der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) S. 14-17 einen Werkmangel - losgelöst von den konkreten Verhältnissen - ohne Weiteres aus dem Umstand ableiten wollen, dass der fragliche Teich nicht umzäunt war, kann ihnen nicht gefolgt werden; selbst in diesem Dokument wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass jeder Standort individuell beurteilt werden müsse und es keine Patentlösungen gebe (S. 19). Ebenso wenig vermögen sie mit ihrem nicht weiter begründeten Vorbringen die vorinstanzliche Erwägung zu entkräften, wonach die in der Dokumentation 2.026 (S. 27) erwähnten Empfehlungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in der Dokumentation D 002 (Empfehlungen über "Wassertiefe von Teichen im Spielbereich": "Planschbecken und Teiche im Spielbereich dürfen eine maximale Wassertiefe von 20 cm aufweisen") auf den vom Beschwerdegegner erstellten Gartenteich gar nicht anwendbar gewesen sei, da er nicht für die Benützung durch Kinder erbaut wurde (vgl. zur Bedeutung gesetzlicher Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie allgemein anerkannter Regelungen privater Verbände für die Verkehrssicherungspflicht etwa BGE 131 III 115 E. 2.1 S. 117; 130 III 193 E. 2.2/2.3; 126 III 113 E. 2b S. 116). Die Vorinstanz hat daher zu Recht nicht unbesehen auf die Sicherheitsanforderungen abgestellt, die aufgrund ihrer Bestimmung für Kinder bei Planschbecken oder Teichen im Spielbereich zu beachten sind, sondern hat ihre Beurteilung zutreffend anhand der konkreten Verhältnisse vorgenommen.
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Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist der Gartenteich für Kinder nicht ohne Weiteres zugänglich. Von der offenen Garagenzufahrt mit Vorplatz auf der Ostseite der Liegenschaft besteht zwar eine direkt von der Strasse in den südlichen Garten führende Gartentreppe; diese ist jedoch durch ein massives Gartentor mit einer für Kinder im Primarschulalter unüberwindbaren Kindersicherung versperrt. Zudem ist der Garten im Süden und Südosten (d.h. gegen die Strasse) mit einer ca. 80 cm hohen, senkrechten Steinmauer mit hohem Pflanzenbewuchs und gegen Westen mit einer Hecke umfriedet und teilweise auch dicht bepflanzt. Ausserdem ist der Teich weder von der Strasse noch vom Grundstück der grosselterlichen Familie des Beschwerdeführers 3 her sichtbar und vermag fremde Kinder nicht etwa zu einer Besichtigungstour zu verleiten. Um von der Strasse her zum Gartenteich zu gelangen, muss - aufgrund der Sicherung des direkten Zugangs - zuerst der Vorgartenbereich samt einer vierstufigen Treppe durchquert und beinahe das gesamte Haus von der Ostseite her über einen schmalen Zugangsweg entlang der Nordseite des Hauses bis zum Gartenteil auf der West- und Südseite umrundet werden; dabei muss auf der Westseite überdies zuerst auch noch eine sechsstufige Hauseingangstreppe überwunden werden, von wo nur noch einzeln verlegte Steinplatten zur südlichen Hausseite führen. Aufgrund der beschriebenen örtlichen Verhältnisse ging die Vorinstanz nachvollziehbar davon aus, es liege nahe, dass sich die in der näheren Umgebung lebenden Kinder zwar zum Spielen auf dem Strassenstück vor dem Vorgartenbereich der Liegenschaft des Beschwerdegegners aufhalten und den flachen, nicht eingezäunten Vorgartenbereich beim Spielen allenfalls betreten, dass jedoch nicht damit zu rechnen sei, dass Kinder im Spieleifer weiter auf das Grundstück des Beklagten vordringen, das ganze Haus umrunden und bis zur Südseite des Hauses zum Teich gelangen könnten.
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Die Beschwerdeführer vermögen die vorinstanzliche Erwägung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, wonach es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Beschwerdegegner nicht vorhersehbar war, dass selbständig auf der Strasse sich aufhaltende Kinder beim Spielen unerlaubterweise durch den einzig offenen, schmalen Zugang rund um das Haus herum bis in die hinterste Ecke eines fremden Hauses und zum gut abgeschirmten Teich überhaupt vordringen und dort zusätzlich auch noch aus Übermut oder Unvorsicht durch das stehende Wasser mit ca. 60 cm Tiefe zu Schaden kommen könnten. Insbesondere musste der Beschwerdegegner nicht damit rechnen, dass sich ein Kleinkind von gerade einmal 19 Monaten ganz allein in seinen Garten begeben und zum Teich gelangen würde. Kindern in diesem Alter fehlt das Bewusstsein für Gefahren. Dies bestätigen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen zur Häufigkeit von Haushaltsunfällen indirekt selber. Umso mehr lauern ausserhalb des Hauses Risiken: Unbestreitbar bestehen für ein Kleinkind in einem Wohnquartier verschiedenste Gefahren (etwa in Form von Fahrzeugen, steilen Treppen, Mauern, Borden), denen es ohne Hilfe noch nicht angemessen zu begegnen vermag. Es gehört daher unter Aufsicht.
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Dem Einwand der Beschwerdeführer, bereits kleine Kinder ab 2 ½ Jahren würden ohne Aufsicht zum Spielen nach draussen geschickt, kann nicht gefolgt werden; Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem von ihnen ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid ableiten (BGE 131 III 115 betr. die Sorgfaltspflichten eines Pferdehalters nach Art. 56 OR im Zusammenhang mit der Verletzung eines fünfjährigen Kindes). Im Gegenteil durfte der Beschwerdegegner darauf vertrauen, dass Kleinkinder im Alter des Beschwerdeführers 3 im Freien überwacht werden und nicht unbegleitet bis zu seinem Teich gelangen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, geht es dabei nicht darum, dass dem Kleinkind ein - gegebenenfalls schuldhaftes - Verhalten der Eltern als eigenes Verhalten angerechnet würde, sondern um das objektive Kriterium der Voraussehbarkeit eines zweckwidrigen Gebrauchs des Werks als Voraussetzung der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 OR.
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Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, indem sie im zu beurteilenden Fall einen Werkmangel und damit die Haftung nach Art. 58 OR verneinte.
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2.4. Ob der Mutter des Beschwerdeführers 3 im konkreten Fall ein Aufsichtsmangel vorzuwerfen ist, wie dies die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung prüfte, ist für das Vorliegen der Werkeigentümerhaftung nicht entscheidend und braucht nicht weiter vertieft zu werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführer.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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