VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_420/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_420/2016 vom 13.10.2016
 
{T 1/2}
 
1C_420/2016
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Herbert Hächler und 63 Mitbeteiligte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtsbeschwerde; Bewilligung eines Objektkredites für den Ausbau des Aabachs in Uster,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016
 
des Kantonsrats des Kantons Zürich.
 
 
Erwägungen:
 
1. Nach Einsichtnahme in einen vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Dezember 2015 gestellten Antrag bewilligte der Kantonsrat Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2016 für den Ausbau des Aabachs im Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in der Stadt Uster einen Nettokredit von Fr. 3'016'650.-- zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8'500, AWEL (Beschluss Ziff. I). Sodann wurde eine Indexierung des Betrags vorgenommen (Beschluss Ziff. II). Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 28 des Kantons Zürich am 15. Juli 2016 publiziert.
1
2. Mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 12. September) 2016 führen Herbert Hächler und 63 Mitbeteiligte gegen diesen Beschluss "Beschwerde in Stimmrechtssachen" ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben.
2
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3
3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. etwa BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
4
3.1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt 30 Tage ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids (Art. 100 BGG), welcher die politische Stimmberechtigung der Beschwerde-führer tangiert (Art. 82 lit. c BGG). Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
5
3.2. Die Beschwerdeführer halten dafür, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen nach Art. 46 Abs. 2 BGG (in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Verfahren sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c) sowie auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Die Beschwerdeführer gehen - wie erwähnt - selbst davon aus, dass es sich vorliegend um eine Stimmrechtssache im Sinne von Art. 82 lit. c BGG handelt (Beschwerde S. 1 und 2). Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung (s. dazu auch Urteil 1C_7/2016 vom 8. Februar 2016, E. 3). Dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einreichung ihrer Beschwerde nicht die aktuell geltende Fassung des BGG, wie erwähnt in Kraft bereits seit 1. November 2015, konsultiert haben, haben sie selbst zu vertreten.
6
Demzufolge ist die erst am 12. September 2016 der Post übergebene Beschwerde klarerweise verspätet eingereicht worden, nachdem die Beschwerdeführer vom angefochtenen Beschluss bereits am 15. Juli 2016 Kenntnis erhalten haben (Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt, vorstehend E. 1).
7
3.3. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
8
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
9
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
10
 
 Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Kantonsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 13. Oktober 2016
14
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Fonjallaz
17
Der Gerichtsschreiber: Bopp
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).