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Informationen zum Dokument  BGer 5A_754/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_754/2016 vom 12.10.2016
 
{T 0/2}
 
5A_754/2016
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. August 2016.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ hat am 10. Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen ein Urteil vom 17. August 2016 Beschwerde erhoben, mit dem der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Luzern auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorsorgliche Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern vom 24. November 2015 nicht eingetreten ist.
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2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich das Urteil vom 17. August 2016, mit dem der Präsident des Kantonsgerichts auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Entscheide Bezug nimmt oder Schadenersatzbegehren stellt bzw. mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
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3. 
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3.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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3.2. Der Präsident hat in der Hauptbegründung erwogen, die Verfügung der KESB sei am 25. November 2015 versandt worden und dem Beschwerdeführer am 27. November 2015 zugegangen. Damit sei die zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Kantonsgericht am 7. Dezember 2015 abgelaufen. Die am 10. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde sei daher verspätet.
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3.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägung des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.
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4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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