VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_482/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_482/2016 vom 06.10.2016
 
{T 0/2}
 
4A_482/2016
 
 
Verfügung vom 6. Oktober 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Handelsregister & Notariate
 
des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Löschung einer Aktiengesellschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
 
vom 24. Juni 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 seine Beschwerde vom 1. September 2016 gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2016zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).