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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1013/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1013/2016 vom 03.10.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1013/2016
 
 
Verfügung vom 3. Oktober 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  X.________,
 
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 23. Juni 2016 die vom Beschwerdegegner 1 erhobene Berufung ab. In den Urteilserwägungen verpflichtete es diesen, den Beschwerdeführern Parteikosten von Fr. 11'000.-- zu bezahlen. Diese Verpflichtung fand keinen Eingang in das Urteilsdispositiv.
 
Die Beschwerdeführer reichten am 12. September 2016 beim Obergericht ein Gesuch um Berichtigung gemäss Art. 83 StPO ein. Sie erhoben gleichzeitig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wobei sie verlangten, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über das Berichtigungsgesuch zu sistieren (vgl. Beschwerde, S. 2 und 5).
 
Das Obergericht berichtigte das unvollständige Dispositiv des Urteils vom 23. Juni 2016 am 13. September 2016. Es verlegte weder Gerichts- noch Parteikosten.
 
 
2.
 
Die Beschwerdeführer teilten mit Eingabe vom 22. September 2016 mit, der Grund für die Urteilsanfechtung vor Bundesgericht sei mit der Berichtigung durch das Obergericht entfallen. Sie beantragen, das vorliegende Verfahren in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben (act. 7). Diesem Antrag ist zu entsprechen.
 
 
3.
 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
 
Nach Art. 83 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2015 mit Hinweisen).
 
Dass die in den Erwägungen des Urteils vom 23. Juni 2016 festgehaltene Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Parteikosten von Fr. 11'000.-- an die Beschwerdeführer keinen Eingang in das Urteilsdispositiv gefunden hat, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Zur Korrektur solcher Versehen steht nach dem vorstehend Gesagten die Berichtigung gemäss Art. 83 StPO zur Verfügung, was die Beschwerdeführer grundsätzlich richtig erkannt haben. Die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG wäre nur notwendig gewesen, wenn das Obergericht das Berichtigungsbegehren abgewiesen hätte (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 594 S. 225 Fn. 453). Das ist nicht der Fall. Weshalb die Beschwerdeführer "fristhalber" gezwungen gewesen sein sollen, die Strafrechtsbeschwerde einzureichen, ist nicht ersichtlich. Die im Zusammenhang mit der Beschwerde verursachten Kosten waren folglich nicht notwendig und sind daher auch nicht zu entschädigen.
 
Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG, wonach auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Vergleich oder Abstandserklärung erledigt wird, ist vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist, soweit nicht gegenstandslos, wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
 
3. Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint
 
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