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Informationen zum Dokument  BGer 9C_856/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_856/2014 vom 27.09.2016
 
{T 0/2}
 
9C_856/2014
 
 
Verfügung vom 27. September 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
NoventusPassAge, Stiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, aus dem Handelsregister gelöscht am 19. September 2016,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nachdem A.________ ihr Wertschriften-Freizügigkeitsdepot bei der Continua (ab April 2014: NoventusPassAge), Stiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (nachfolgend: Stiftung), aufgelöst hatte, konnte in Bezug auf "Transaktionskosten" von Fr. 5'229.40 und Retrozessionen keine Einigkeit gefunden werden.
1
B. Mit Klage vom 11. September 2013 beantragte A.________ u.a., die Stiftung sei zu verpflichten, ihr Fr. 5'229.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Mai 2013 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Wertschriften zugeflossenen Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen u.ä. nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2012 herauszugeben (Rechtsbegehren Ziff. 2). Mit Entscheid vom vom 16. Oktober 2014 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Klage insoweit, als die Stiftung den Anspruch auf Fr. 5'229.40 nebst Zins von 5 % p.a. seit dem 3. Mai 2013 (Rechtsbegehren Ziff. 1) anerkannt hatte, als gegenstandslos ab; in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 verpflichtete es die Stiftung, A.________ Fr. 262.24 samt Zins zu 5 % seit 30. November 2012 zu bezahlen; im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem sprach es A.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu (Dispositiv-Ziff. 3).
2
 
C.
 
C.a. A.________ liess mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung von Dispostiv-Ziff. 1 Abs. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei die Stiftung zu verpflichten, ihr in vollumfänglicher Gutheissung der vorinstanzlich beurteilten Klage Fr. 2'511.25 (nebst Zins) sowie eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'985.- zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Bemessung der vorinstanzlichen Parteientschädigung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
3
C.b. Nachdem das Bezirksgericht Höfe über die Stiftung mit Wirkung ab dem 5. November 2014, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hatte (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] No 218 vom 11. November 2014, Tagesregister-Nr. 5774 vom 6. November 2014 / CHE-107.533.315 / 01814997), hat das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 bis auf weiteres ausgesetzt.
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C.c. Mit einer weiteren Eingabe liess A.________ u.a. die Verfügung des Konkursamtes Höfe betreffend Kollokation der umstrittenen Forderungen einreichen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens am 15. September 2016 wurde die Stiftung in Liquidation am 19. September 2016 aus dem Handelsregister gelöscht (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] No 184 vom 22. September 2016, Tagesregister-Nr. 4781 vom 19. September 2016 / CHE-107.533.315 / 03068193).
5
 
Erwägungen:
 
1. Der Sistierungsgrund ist spätestens (vgl. Art. 207 Abs. 1 und 2 SchKG) mit der Löschung der Stiftung (in Liquidation) aus dem Handelsregister dahingefallen.
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2. Die Instruktionsrichterin (hier als Präsidentin) entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2 BGG). Sie erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).
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3. Die umstrittenen Forderungen wurden im Konkursverfahren in der ersten (Fr. 2'753.75) resp. dritten (Fr. 4'985.-) Klasse kolloziert; Anhaltspunkte dafür, dass sie vollständig beglichen oder von der Gemeinschuldnerin anerkannt (vgl. Art. 265 Abs. 1 SchKG) worden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Weiter steht fest, dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Bei dieser Sachlage können die streitigen Verpflichtungen keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen. Dadurch wird vermieden, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst (SVR 2008 IV Nr. 55 S. 182, I 545/04 E. 3 mit Hinweis).
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4. Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Weiterungen betreffend den mutmasslichen Prozessausgang, wenn der Erledigungsgrund nicht eingetreten wäre (E. 2), erübrigen sich: Die ehemalige, aus dem Handelsregister gelöschte Beschwerdegegnerin - eine im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation - kann von vornherein nicht (mehr) zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.
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Demnach verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird fortgeführt.
 
2. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Rechtsanwalt Marco Mathis, ehemalige Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. September 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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