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Informationen zum Dokument  BGer 4D_57/2016  Materielle Begründung
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BGer 4D_57/2016 vom 27.09.2016
 
{T 0/2}
 
4D_57/2016
 
 
Urteil vom 27. September 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jedidjah Bollag,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 1. Juli 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2016 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 15. August 2016 erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts anzufechten;
 
dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und beantragt, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Verletzung von Art. 6, 13 und 14 EMRK beantragt;
 
dass das Feststellungsbegehren neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), wobei ohnehin das Feststellungsinteresse fehlen würde (vgl. nur BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.);
 
dass blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489);
 
dass jedoch die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, weshalb offenbleiben kann, ob das Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben so auszulegen wäre, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren verlangt;
 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
 
dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen in keiner Weise genügt, soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und verschiedener Bestimmungen der EMRK rügt;
 
dass der Beschwerdeführer als willkürlich rügt, wenn die Vorinstanz einerseits bestätige, er habe den Ausschluss aus der Genossenschaft angefochten, und ihm andererseits vorwerfe, er habe sich nicht zur Sache geäussert, obwohl die Anfechtung des Ausschlusses selbst die Sache sei;
 
dass es nicht willkürlich ist, die Bezeichnung des Anfechtungsobjekts zu bejahen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er habe sich weder zum Inhalt des Anfechtungsobjekts geäussert noch zur Frage, inwiefern dieses mangelhaft sei und in welchem Umfang es aufgehoben bzw. abgeändert werden solle;
 
dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht willkürlich ist, diese Angaben von ihm zwecks Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens zu verlangen;
 
dass der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 BV rügt, weil die Vorinstanz ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der seines Erachtens unhaltbaren Begründung verweigert habe, er sei als Jurist selbst in der Lage, sein Anliegen vorzutragen;
 
dass der Beschwerdeführer damit verkennt, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in erster Linie wegen der Aussichtslosigkeit seines Begehrens abgewiesen hat und lediglich als Alternativbegründung angeführt hat, die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands sei ohnehin nicht gegeben;
 
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
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