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Informationen zum Dokument  BGer 8C_456/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_456/2016 vom 26.09.2016
 
{T 0/2}
 
8C_456/2016
 
 
Urteil vom 26. September 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. Mai 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016,
1
in die Verfügung vom 22. Juli 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
2
in die Eingabe von A.________ vom 26. August 2016 (Poststempel), mit welcher sie die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2016 in Frage stellt,
3
in die mit Verfügung vom 30. August 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschuss innert einer Nachfrist bis zum 12. September 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2016,
5
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Juli und 30. August 2016 ersucht,
7
dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen nicht angeblich reichlich vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels,
8
dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts jedoch voraussetzen würde, dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
9
dass auch in der ersten Eingabe nach Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses nichts Derartiges vorgetragen worden ist,
10
dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt, und androhungsgemäss zu verfahren ist,
11
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
13
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. September 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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