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Informationen zum Dokument  BGer 8C_424/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_424/2016 vom 23.09.2016
 
{T 0/2}
 
8C_424/2016
 
 
Urteil vom 23. September 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1967, war ab 25. Oktober 2010 bei der B.________ AG, als Raumpflegerin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Januar 2011 übersah sie beim Hinuntergehen einer Treppe die untersten Stufen und stürzte auf ihre Hände und Knie. Noch am Unfalltag begab sie sich bei ihrem Hausarzt in Behandlung. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014, stellte sie ihre Leistungen per 30. November 2013 ein.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Mai 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2013 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über ihren Anspruch neu zu entscheiden; subeventualiter sei die Sache an die SUVA zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), namentlich bei krankhaften Vorzuständen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; 1994 Nr. U 206 S. 326; 1992 Nr. U 142 S. 75; Urteil 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3), und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz hat in E. 3 des angefochtenen Entscheids die massgebenden ärztlichen Berichte zutreffend wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
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5. Die Versicherte rügt einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt sowie den "fehlenden Nachweis des Wegfalls des Status quo sine" (gemeint wohl: Nachweis des Wegfalls der Kausalität zufolge Erreichens des Status quo sine) und macht geltend, der Unfall vom 31. Januar 2011 habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose geführt.
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Erwägung 6
 
6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Darstellung der medizinischen Lage durch PD Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin, SUVA, sich auf die Vorakten stützt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie einleuchtend und nachvollziehbar begründet ist. Auf seine Beurteilung kann somit abgestellt werden, soweit die übrigen ärztlichen Meinungen nicht geeignet sind, daran Zweifel zu wecken (BGE 135 V 465).
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6.2. Nach PD Dr. med. C.________ ist die im März 2011 diagnostizierte Meniskusverletzung keine Folge des Ereignisses vom 31. Januar 2011, da der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine entsprechende Verletzung zu verursachen. Weiter schliesst er gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte darauf, dass dieser Unfall bei der unbestrittenermassen vorbestehenden Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine richtungsgebende Verschlimmerung herbeigeführt habe; die dokumentierte Zunahme der arthrotischen Beschwerden sei nicht auf den Unfall vom 31. Januar 2011 zurückzuführen. Gemäss Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ist das Ereignis vom 31. Januar 2011 zumindest teilursächlich für die gesundheitlichen Folgen, namentlich die Verschlechterung der vorbestehenden Gonarthrose, die schweren Einschränkungen der Versicherten sowie die letztlich notwendige Knietotalendoprothese. Seinem Bericht ist jedoch keine überzeugende Begründung dafür zu entnehmen. Seine Argumentation erschöpft sich vielmehr im Umstand, dass der Kreisarzt mit der Arthroskopie einverstanden gewesen und die SUVA für deren Kosten aufgekommen sei. Im Übrigen laufen seine Einwände auf die unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06; vgl. auch Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2) hinaus. Entgegen der Ansicht der Versicherten geht denn auch nicht nur PD Dr. med. C.________ davon aus, dass die andauernden Beschwerden nicht auf den Unfall vom 31. Januar 2011 zurückzuführen sind. So hielt Dr. med. E.________, Oberarzt, Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital F.________, in seiner abschliessenden und durch Dr. med. G.________, Chefarzt, Leiter Kniechirurgie, Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital F.________, mitunterzeichneten Beurteilung vom 20. Dezember 2012 fest: "Insgesamt möchte ich bemerken, dass der Verlauf sowie die Angaben der Patientin schwer in Zusammenhang mit dem Initial"trauma" sowie der durchgeführten Operation zu bringen sind." Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 6. Januar 2013 die Unfallkausalität der Meniskusverletzung lediglich für möglich ("Langandauernder chronischer Schmerzzustand durch die möglicherweise traumatisch bedingte Meniskusverletzung und auch der Gonarthrose"). Schliesslich wurde auch anlässlich des zweiten stationären Aufenthalts der Versicherten in der Klinik I.________ im orthopädischen Konsilium vom 29. November 2012 festgehalten, die aktuellen Beschwerden seien durch die bereits ausgeprägte, medial betonte Gonarthrose und Retropatellararthrose erklärbar; diese sind jedoch unbestrittenermassen unfallfremd.
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6.3. In Anbetracht dieser Beweislage sind die Aussagen des Dr. med. D.________ demnach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch PD Dr. med. C.________ zu wecken. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass SUVA und Vorinstanz im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen) auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet haben. Der vorinstanzliche Entscheid besteht demnach zu Recht.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterlegene Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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