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Informationen zum Dokument  BGer 6B_722/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_722/2016 vom 23.09.2016
 
{T 0/2}
 
6B_722/2016
 
 
Urteil vom 23. September 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf die Berufung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Mai 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
 
Am 7. Juli 2016 ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Er habe "kein Geld" für die Bezahlung des Kostenvorschusses.
 
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 erläuterte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege. Es stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis für die behauptete Bedürftigkeit beibringe. Es wurde ihm daher eine Frist angesetzt bis zum 16. August 2016, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich noch eingehend zu begründen und die Angaben zu belegen, ansonsten das Gesuch abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juli 2016 einen Ausdruck über Kontobewegungen des Privatkontos bei der A.________ ein. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der fragliche Ausdruck keinen Aufschluss über die behauptete Prozessarmut gebe. Erneut wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie seinen Grundbedarf umfassend darlegen und dokumentieren müsse. Unter Verweis auf das Schreiben vom 12. Juli 2016 wurde ihm zudem in Erinnerung gerufen, dass er Frist bis zum 16. August 2016 habe, um das Gesuch nachträglich zu begründen und seine Angaben zu beweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten und eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden.
 
Der Beschwerdeführer wies seine Bedürftigkeit innert Frist nicht nach. Entsprechend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen.
 
Am 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. September 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nach Ablauf der Frist sandte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 Informationen zu seiner wirtschaftlichen Situation. Es geht indessen nicht an, zuvor Versäumtes nachzuholen, nachdem die Frist bereits abgelaufen ist und das Bundesgericht über die entsprechende Frage endgültig geurteilt hat. Die Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer einen nachvollziehbaren Grund für die Verspätung auch nicht nennt.
 
Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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