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Informationen zum Dokument  BGer 1B_348/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_348/2016 vom 23.09.2016
 
{T 0/2}
 
1B_348/2016
 
 
Urteil vom 23. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung führt;
 
dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Juni 2016 ein von der Beschuldigten für die Untersuchung gestelltes Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abwies;
 
dass A.________ sich in der Folge mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wandte;
 
dass dessen III. Strafkammer mit Beschluss vom 25. August 2016 wegen formellen Mängeln auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit am 19. September 2016 der Post übergebener Eingabe Beschwerde ans Bundesgericht führt, "gegen alles", da sie mittellos und ein Sozialfall sei;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin das kantonale Verfahren ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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