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Informationen zum Dokument  BGer 8C_538/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_538/2016 vom 21.09.2016
 
8C_538/2016  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 21. September 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzungen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 13. Juli 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid vom 13. Juli 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________ vom 28. Februar/1. März 2016 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies,
1
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2016 (Poststempel der Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz),
2
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. August 2016, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
3
in die daraufhin von A.________ am 12. September 2016 (Poststempel der Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz) eingereichte und am 15. September 2016 auch noch in elektronischer Form versendete Eingabe,
4
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
5
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb sie die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten abgewiesen hat,
6
dass sie namentlich darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 26. April 2012 einen Vergleich über die Leistungen aus dem Unfall vom 19. November 2001 abgeschlossen habe und dass die damals beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hängig gewesene Beschwerde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 21. Mai 2012 als gegenstandslos abgeschrieben worden sei,
7
dass im angefochtenen Entscheid festgestellt wird, die SUVA habe sich auf die Gesuche des Versicherten um Übernahme der Kosten für Heilbehandlung und für einen Flug in die Schweiz zur Durchführung einer neuen Expertise hin umfassend mit der Angelegenheit auseinandergesetzt und ihm ausführlich erklärt, dass aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs eine weitere Begutachtung nicht mehr zur Diskussion stehe sowie die Flugkosten nicht von ihr zu erstatten seien,
8
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 25. August und 12. September 2016 ans Bundesgericht - die elektronische Eingabe vom 15. September 2016 ist verspätet und entspricht mangels elektronischer Signatur nicht den Formvorschriften (Art. 4 Abs. 3 des Reglements des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]), weshalb sie ohnehin unbeachtlich zu bleiben hat - mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; die Behauptung, seine Schmerzen seien seit 2006 immer schlimmer geworden und seine Forderung, es sei eine zweite Expertise einzuholen, weil er das Gutachten aus dem Jahr 2011 (auf welchem der Vergleich vom 26. April 2012 basiert), nie akzeptiert habe, reicht als Begründung seiner Beschwerde keineswegs aus,
9
dass im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere nicht die Versicherungsleistungen (vgl. Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer auch durch die letztinstanzliche Geltendmachung von Spätfolgen unter Anrufung von medizinischen Berichten die Begründungspflicht nicht erfüllen kann,
10
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
11
dass der Beschwerdeführer die Bestellung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor Bundesgericht fordert, Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG jedoch fehlen und von der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG schon deshalb abgesehen werden muss, weil die Beschwerdebegründung während der am 14. September 2016 abgelaufenen Beschwerdefrist einzureichen war und eine Ergänzung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist gar nicht mehr möglich ist (zudem könnte gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn das Rechtsbegehren der Partei nicht aussichtslos erscheinen würde),
12
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
13
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. September 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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