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Informationen zum Dokument  BGer 8C_463/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_463/2016 vom 20.09.2016
 
{T 0/2}
 
8C_463/2016
 
 
Urteil vom 20. September 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. Juni 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1977 geborene A.________ war zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Leiterin der Fachstelle B._________ erwerbstätig. Anfang Oktober 2014 löste sie dieses Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 2014 auf. Am 10. Dezember 2014 meldete sie sich per 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung an und machte einen Arbeitsausfall von 80 % geltend. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit ab 1. Januar 2015 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich ab ihrer Kündigung bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nur ungenügend um Arbeit bemüht habe.
1
 
B.
 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2016 ab.
2
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids die Taggelder ungekürzt auszubezahlen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 f. mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526 mit weiteren Hinweisen).
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3.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Versicherte macht geltend, ihr dürfe nicht angelastet werden, dass sie drei Monate im Voraus, statt wie vertraglich vorgesehen, zwei Monate vorher gekündigt habe. So sei sie nicht bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Kündigung zum Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen, sondern erst nachdem ihre vertragliche Kündigungsfrist zu laufen begonnen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die versicherte Person gemäss dem in E. 2.2 angeführten Grundsatz jedenfalls vom Zeitpunkt der Kündigung an intensiv um Arbeit zu bemühen hat. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2014 per 31. Dezember 2014 kündigte. Das kantonale Gericht erkannte daher zu Recht, dass sich die Versicherte bereits vom Zeitpunkt ihrer Kündigung an um Arbeit bemühen musste.
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4.2. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Versicherten, sie habe den Monat Oktober 2014 für Urlaub verwenden dürfen, da es mit sehr hohen Kosten verbunden gewesen wäre, diesen abzusagen und ihr dieser zudem rechtlich zugestanden sei. Denn sie hat sich auch während den Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit weiterem Hinweis).
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4.3. Die Versicherte rügt, dass ihr während einer vorhergehenden Arbeitslosigkeit in Bern lediglich sechs Arbeitsbemühungen pro Monat auferlegt worden seien, weshalb von ihr nicht plötzlich eine höhere Zahl von Bewerbungen erwartet werden dürfe. Es handelt sich dabei um eine neue, erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist, zumal nicht dargelegt wird, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll. Zudem hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Versicherte während der Periode vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 dreizehn Arbeitsbemühungen unternommen hat. Damit hat sie sich selbst dann ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht, wenn man ihr lediglich sechs Arbeitsbemühungen pro Monat, respektive 18 Arbeitsbemühungen für die Periode vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zubilligen wollte. Die Frage, ob die Versicherte auf die Auflagen des ehemals für sie zuständigen RAVs vertrauen durfte, kann daher offenbleiben.
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4.4. Die Versicherte bringt vor, in den ersten Monaten ihrer Arbeitslosigkeit sei ihr das Merkblatt bezüglich der Netzwerkpflege mittels elektronischer Medien und Messebesuchen noch nicht bekannt gewesen. Dennoch habe sie stets online Berufskontakte gepflegt. Ihre LinkedIn- und Xingkontakte beliefen sich auf mindestens fünf pro Monat. Diese seien bei den Arbeitsbemühungen für die Periode Oktober 2014 bis Dezember 2014 zu berücksichtigen. Zusätzlich habe sie eine Liste erstellt, welche ihre per E-Mail unternommenen Arbeitsbemühungen aufliste. Auch habe sie während dem besagten Zeitraum mündlich im Bekanntenkreis nach Arbeit gesucht und bei der Verabschiedung an der Konferenz C.________ erwähnt, dass sie für Aufträge zur Verfügung stehe. Hierbei handelt es sich um vorinstanzlich nicht vorgebrachte und damit neue Tatsachen und Beweismittel. Sie sind unbeachtlich, da die Versicherte keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend macht (vgl. auch Urteil 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.3).
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4.5. Die Tatsache, dass sich die Versicherte bemüht, eine Teilselbstständigkeit aufzubauen, mag zwar zweckmässig sein, ändert jedoch nichts daran, dass die von ihr vorgenommenen persönlichen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht nicht zu genügen vermögen.
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4.6. Die Versicherte wendet ein, dass die von ihr getätigten Spontanbewerbungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu minimalistisch seien. Dem ist zu entgegnen, dass selbst wenn von qualitativ einwandfreien Bewerbungen ausgegangen würde, die Anforderungen an die Quantität noch immer nicht erfüllt sind. Es muss daher nicht näher geprüft werden, ob die von der Versicherten vorgenommenen Bewerbungen den qualitativen Anforderungen entsprechen.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. September 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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