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Informationen zum Dokument  BGer 5A_673/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_673/2016 vom 20.09.2016
 
{T 0/2}
 
5A_673/2016
 
 
Urteil vom 20. September 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für seine Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers fehle es an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerde vor Erlass des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt sei, innerhalb der Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht verbessert, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
9
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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