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Informationen zum Dokument  BGer 1B_250/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_250/2016 vom 20.09.2016
 
{T 0/2}
 
1B_250/2016
 
 
Urteil vom 20. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,
 
Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2016
 
des Obergerichts des Kantons Aargau
 
Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens, etc.), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Vereitelung einer Atemalkoholprobe. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, sich am 4. November 2015, am Steuer eines entwendeten Personenwagens und ohne einen Führerausweis zu besitzen, einer Polizeikontrolle entzogen zu haben; dabei habe er die Haltezeichen des Polizeibeamten B.________ missachtet und sei mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf diesen losgefahren, so dass er sich mit einem Schritt zur Seite habe in Sicherheit bringen müssen.
1
Am 24. Februar 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an.
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A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde am 10. Juni 2016 abwies.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profiles dienen vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten geklärt werden (Urteile 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 1.4; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 1.5; mit Hinweisen). Der in Frage stehenden Massnahme kommt demnach eine über das jetzige Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als ein Endentscheid zu qualifizieren (BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264), der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (Urteile 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.1; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Zwangsmassnahme zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist, unter den folgenden Vorbehalten, einzutreten.
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1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet. Diese ist im Rahmen des Streitgegenstands durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
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1.3. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Anordnung einer DNA-Analyse gemäss Art. 255 StPO als auch einer Erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO. In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer indessen einzig, weshalb aus seiner Sicht die Anordnung der DNA-Analyse unzulässig sei. Inwiefern auch seine Erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig sei, legte er dagegen nicht dar; dies war dementsprechend nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens (angefochtenes Urteil E. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Erkennungsdienstliche Erfassung richtet (Art. 99 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
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2.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) tangieren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (Urteile 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 und 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440).
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2.3. Die Erstellung des DNA-Profils dient nicht der Aufklärung der dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgeworfenen Straftaten. Das wäre auch sinnlos, da der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, am fraglichen Vorfall vom 4. November 2015 beteiligt gewesen zu sein. Zu prüfen ist damit nach der in E. 2.2 angeführten Rechtsprechung, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in andere schwerwiegende Delikte verwickelt sein oder möglicherweise solche begehen könnte.
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2.3.1. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1990) hat im Alter von 17 und 18 Jahren vier Vorstrafen erwirkt, drei Bussen von 60, 30 und 70 Franken sowie einen Verweis wegen geringfügigen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Sachbeschädigung. 2012 wurde er mit zwei Strafbefehlen zu bedingten Geldstrafen von 30 bzw. 10 Tagessätzen sowie Bussen bestraft. Er hatte zunächst unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei eine (verbotene) Schlagrute mit sich geführt. Anschliessend gab er den Führerausweis trotz entsprechender behördlicher Aufforderung nicht ab.
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2.3.2. Die Jugendstrafen liegen Jahre zurück und haben eher Bagatellcharakter. Auffällig ist in vorliegendem Zusammenhang dagegen ihre Häufung - vier in zwei Jahren - sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Vorfall eine verbotene Waffe - einen Baseballschläger - mit sich führte. Dies war auch der Fall, als er unter Rauschgifteinfluss ein Auto führte (Schlagrute). Beim aktuellen Vorfall soll der Beschwerdeführer die Haltebefehle eines Polizeibeamten ignoriert und stark beschleunigend, direkt auf ihn losgefahren, sodass dieser sich mit einem Schritt zur Seite in Sicherheit habe bringen müssen. Dies steht zwar nicht fest, sondern wird im laufenden Strafverfahren abschliessend zu klären sein. Für die Anwendung von Zwangsmassnahmen genügt indessen ein dringender Tatverdacht, wie er vorliegend aufgrund der Darstellung des Polizeibeamten, der den Beschwerdeführer am 4. November 2015 zu stoppen versuchte, klarerweise besteht. Dieses Verhalten könnte auf eine latente Gewaltbereitschaft und eine gewisse Skrupellosigkeit hindeuten. Es erscheint daher nicht von vornherein als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren Straftaten beteiligt war oder solche - auch schwerer wiegende - erneut begehen könnte, wenn er dies als zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ansieht, wie dies mutmasslich am 4. November 2015 geschah, als er einen Polizeibeamten gefährdete, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen.
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2.3.3. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt oder gar erdrückend, reichen aber im Sinne eines Grenzfalls aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die Erstellung eines DNA-Profils zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht denn auch selber geltend, er habe nichts zu verbergen und habe deshalb eigentlich von sich aus nichts dagegen einzuwenden. Angesichts der Schwere der Belastungen müsse er jedoch von Anfang an Wert auf eine korrekte Rechtsanwendung legen, da er ja letztlich keine Garantie habe, nicht zu Unrecht schuldig gesprochen zu werden. Diese Befürchtung ist indessen unbegründet, es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das Strafverfahren nicht korrekt geführt wird und dass sein Verteidiger nicht eingreifen würde, wenn er im weiteren Verlauf des Verfahrens unfair behandelt werden sollte.
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3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Ab. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen, da über seine finanziellen Verhältnisse, abgesehen von der unbelegten Behauptung, er sei seit 7 Monaten arbeitslos und lebe mit Frau und Kind bei seinen Eltern, von denen er unterstützt werde, nichts bekannt und seine Prozessarmut damit nicht belegt ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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