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Informationen zum Dokument  BGer 8C_550/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_550/2016 vom 15.09.2016
 
{T 0/2}
 
8C_550/2016
 
 
Urteil vom 15. September 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Departement
 
für auswärtige Angelegenheiten,
 
Generalsekretariat,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gleichstellung von Mann und Frau (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 18. Juli 2016.
 
Sachverhalt:
 
Am 31. August 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016,
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse [Art. 115 lit. b BGG]). Sodann ist mit der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht nach Art. 95 f. BGG verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG), anderenfalls darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist.
1
2. Im angefochtenen Entscheid, der eine gegen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde zum Gegenstand hat, erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass
2
- grundsätzlich kein Anspruch auf eine Nichtanstellungsverfügung bestehe, insoweit eine solche Verfügung auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde erstritten werden könne,
3
- bezogen auf die Geltendmachung einer Geschlechterdiskriminierung indessen gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau (kurz: GIG) ein Verfügunganspruch bestehe,
4
- der Erlass einer solchen (GIG-) Verfügung allerdings ein diesbezüglich hinreichend klar gestelltes Gesuch voraussetze,
5
- der Beschwerdeführer indessen erst mit Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht am 29. Oktober 2015 eine Geschlechterdiskriminierung thematisiert habe (Verfahrensnummer Bundesgericht: 8C_799/2015), weshalb das bisherige Verweigern einer Nichtanstellungsverfügung der Verwaltung nicht zum Vorwurf gereichen könne,
6
- daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde insgesamt nicht eingetreten werden könne,
7
- die Verwaltung aber nunmehr darüber zu befinden habe, weshalb ihr die Akten zum Entscheid darüber überwiesen würden.
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Erwägung 3
 
Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gegen Recht verstossen haben könnte, wird, soweit überhaupt, nicht hinreichend klar geltend gemacht. Insbesondere wird die von der Vorinstanz vertretene Auffassung eines fehlenden Anspruchs auf eine Nichtanstellungsverfügung nicht näher thematisiert. Mit Blick auf die Parteivorbringen ist auch nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids erkennbar. Vielmehr scheint, als hätte der Beschwerdeführer den Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids nicht zur Gänze verstanden, wenn er geltend macht, er sehe sich nach wie vor nicht in die Lage versetzt, eine materielle Prüfung der Beschwerde zu erreichen: Zunächst wird nun die Verwaltung entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts verfügen und danach ist der Beschwerdeweg dagegen offen.
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4. Da diese fehlenden Eintretensvoraussetzungen offensichtlich sind, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Umständehalber kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweilen nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (bereits so in Urteil 8C_799/2015 vom 13. November 2016).
10
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. September 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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