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Informationen zum Dokument  BGer 6B_755/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_755/2016 vom 15.09.2016
 
{T 0/2}
 
6B_755/2016
 
 
Urteil vom 15. September 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
 
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 18. April 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ überholte am 5. Dezember 2013 mit einem Personenwagen auf der A.________-Strasse von B.________ in Richtung C.________ einen Lastwagen. Ihm wird vorgeworfen, das Überholmanöver höchstens 35 Meter vor einem herannahenden Fahrzeug abgeschlossen zu haben. Dieses habe stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern.
1
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 28. April 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
2
Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 20. August 2015 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, die bedingte Geldstrafe sowie die Busse.
3
Die Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden am 18. April 2016 ab.
4
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor.
6
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
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1.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen überholte der Beschwerdeführer einen Lastwagen derart knapp, dass ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Polizeifahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem Polizeifahrzeug betrug nach dem Wiedereinbiegen höchstens 35 Meter. Der Beschwerdeführer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h, das herannahende Auto mit einer solchen von 65 km/h. Die Vorinstanz stützt sich auf die Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten im herannahenden Personenwagen. Der Polizeibeamte D.________ habe den fraglichen Abstand auf etwa drei Wagenlängen respektive auf weniger als 35 Meter, der Polizist E.________ auf weniger als vier Wagenlängen geschätzt. Zudem zieht die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers heran. Dieser habe bei der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2014 den Abstand zwischen den sich kreuzenden Personenwagen nach dem Überholvorgang ebenfalls mit etwa 35 Metern angegeben (Entscheid S. 9 ff.).
9
1.3. Der Beschwerdeführer zeigt anhand einer eigenen Skizze auf, wie er das fragliche Manöver auf den halben Meter genau ausgeführt haben will sowie welche Wegstrecken einsehbar respektive frei waren. Er macht geltend, der Überholweg weise keine unübersichtlichen Kurven auf. Die überblickbare Strecke habe bei Überholbeginn 254.5, beim Ausbiegen 223 und beim Wiedereinbiegen 170 bis 180 Meter betragen. Damit stellt der Beschwerdeführer der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, was nicht geeignet ist, Willkür darzutun. Er verkennt zudem, dass die Fotografien im Polizeirapport, auf die seine Berechnungen im Wesentlichen fussen, den Verlauf des Manövers nur ungefähr festhalten. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, das Überholmanöver unmittelbar ab Beginn der Leitlinie eingeleitet zu haben, während der Überholbeginn laut Polizeirapport nicht lokalisiert werden konnte (vgl. Rapport der Kantonspolizei Graubünden, vorinstanzliche Akten E.2/1/1 S. 3).
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Zum fraglichen Abstand nach Abschluss des Überholmanövers hält der Beschwerdeführer fest, dieser habe nicht 35 Meter, sondern 110 Meter betragen. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, macht deutlich, dass eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Soweit er die Distanzangaben der Polizeibeamten als äusserst fragwürdig bezeichnet, erschöpfen sich seine Ausführungen in eine unzulässige appellatorische Kritik. Zudem unterstreicht die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Schilderungen der Polizisten mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der ersten zwei Einvernahmen decken. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Kantonspolizei und bei der ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft an, 35 Meter vor dem Polizeifahrzeug das Überholmanöver abgeschlossen zu haben. Dazu erklärt der Beschwerdeführer, die Distanz von 35 Metern habe sich auf das Einbiegemanöver (und mithin nicht auf den Abstand zum Polizeifahrzeug) bezogen, und der Abstand zum Begleitfahrzeug (welches dem Lastwagen vorfuhr) habe 54 Meter betragen (Beschwerde S. 7 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesen Aussagen auseinandergesetzt und sie als widersinnig bezeichnet. Sie hält unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Abstand nach dem Überholmanöver zum Lastwagen mit 10 bis 15 und den Abstand zum vorausfahrenden Begleitfahrzeug mit etwa 10 Metern bezeichnet. Die nachträglich modifizierten Angaben seien unglaubhaft (Entscheid S. 12). Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
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1.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorbringt, da die Fahrer des Lastwagens und des Begleitfahrzeugs nicht befragt wurden, ist die Rüge unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet die unterbliebene Beweisabnahme (soweit erkennbar) im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver des Polizeifahrzeugs, welches er infrage stellt. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie diesbezüglich auf die Schilderungen der Polizisten abstellt und auf eine entsprechende Beweisabnahme verzichtet (angefochtener Entscheid S. 13; vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).
12
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer argumentiert, der Abstand von 35 Metern zwischen dem überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug nach Abschluss des Manövers genüge der 2-Sekunden-Regel, da der Überholende "kein physisches Hindernis mehr" dargestellt habe (Beschwerde S. 7). Darauf ist grundsätzlich nicht näher einzugehen. Zum einen bleibt unklar, welche Rügen der Beschwerdeführer erhebt. Zum andern setzt sich der Beschwerdeführer, falls er die rechtliche Qualifikation der (groben) Verkehrsregelverletzung kritisieren sollte, mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt zudem nicht. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass er kein "physisches Hindernis" darstellte, was in erster Linie dem Bremsmanöver des Polizeifahrzeugs zuzuschreiben ist. Das Überholmanöver konnte zwar knapp (gerundet 0.7 respektive 0.9 Sekunden vor dem Kreuzen, vgl. Entscheid S. 15 f.), aber in dem Sinne rechtzeitig abgeschlossen werden, als es nicht zu einer Frontalkollision kam. Dies ist ebenso unbestritten wie irrelevant. Unzweifelhaft ist auch, dass sich die Fahrzeuge nach dem Abschluss des Manövers in weniger als einer Sekunde kreuzten, die fragliche Distanz von 35 Metern bei den hier interessierenden Geschwindigkeiten mithin der 2-Sekunden-Regel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht genügte (vgl. zur 2-Sekunden-Regel Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer die Berechnung der Vorinstanz. Um den Sicherheitsabstand zum Polizeifahrzeug zu ermitteln, addiert die Vorinstanz die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge und multipliziert sie mit zwei Sekunden. Von einer Sicherheitszeit von vier Sekunden geht die Vorinstanz nicht aus. Die Addition der Geschwindigkeiten ist, da der Beschwerdeführer und das Polizeiauto aufeinander zufuhren, frei von Fehlern.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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