VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_756/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_756/2016 vom 15.09.2016
 
{T 0/2}
 
2C_756/2016
 
 
Verfügung vom 15. September 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
 
Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________,
1
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 31. August 2016 gegen dieses Urteil,
2
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2016, womit die Beschwerdeführerin über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften und das vermutliche diesbezügliche Ungenügen ihrer Rechtsschrift informiert wurde,
3
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016, womit sie erklärt, sich die Sache nach Beratung nochmals überlegt zu haben und die Beschwerde jetzt zurückziehen zu wollen,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
5
dass das Verfahren nach dem vorbehaltlosen Beschwerderückzug abzuschreiben ist,
6
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
7
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).