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Informationen zum Dokument  BGer 5D_141/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_141/2016 vom 14.09.2016
 
{T 0/2}
 
5D_141/2016
 
 
Urteil vom 14. September 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, Regionalgericht Oberland inkl. Zwangsmassnahmengericht,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsöffnungsentscheid) dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'970.-- (statt wie erstinstanzlich für Fr. 5'270.--) erteilt hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 10. August 2016 hinausgehen,
3
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. August 2016 erwog, die Rechtsöffnung für Fr. 4'970.-- (Verfahrenskosten auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils) beruhe auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel und sei daher zu Recht erfolgt, demgegenüber fehle es hinsichtlich der von der Vorinstanz zusätzlich für Fr. 300.-- (Busse) gewährten Rechtsöffnung an einem solchen Titel, insoweit sei das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen, die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, Nichtigkeitsgründe seien keine nachgewiesen, zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKGerhebe der Beschwerdeführer keine, eine Parteibefragung vor Obergericht erweise sich als unnötig, zumal neue Tatsachen ohnehin unbeachtlich zu bleiben hätten,
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. August 2016 verletzt sein sollen,
7
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
9
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
11
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
13
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
15
Lausanne, 14. September 2016
16
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Das präsidierende Mitglied: Escher
19
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
20
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