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Informationen zum Dokument  BGer 6B_837/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_837/2016 vom 13.09.2016
 
{T 0/2}
 
6B_837/2016
 
 
Urteil vom 13. September 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Balogh,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 28. Januar 2016 nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Gemäss dem in den Akten befindlichen unterzeichneten Rückschein sei das Urteil dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Berufungsanmeldung sei folglich am 10. Mai 2016 abgelaufen. Die Eingabe vom 13. Mai 2016 sei verspätet.
1
Der Verteidiger der Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht demgegenüber auf den Standpunkt, er habe einen Rückschein weder gesehen noch unterzeichnet. Es entziehe sich auch seiner Kenntnis, ob überhaupt, wann und von wem gegebenenfalls ein Rückschein unterzeichnet worden sei. Auf der Urteilsausfertigung befinde sich kein entsprechender Vermerk. Er habe das Urteil am 3. Mai 2016 erstmals zur Kenntnis erhalten. Die Berufungsanmeldung vom 13. Mai 2016 sei damit rechtzeitig.
2
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3
 
Erwägung 3
 
Der Rückschein eines als Gerichtsurkunde versendeten Urteils dient als Zustellungsnachweis. Der Zeitpunkt des Empfangs einer Postsendung soll damit zuverlässig festgestellt werden können. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Würdigung auf den bei den kantonalen Akten liegenden Rückschein. Sie zieht daraus den Schluss, das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen sei dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 zugestellt worden. Inwiefern diese Würdigung willkürlich sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde keine begründeten Einwände gegen die Richtigkeit des Rückscheins. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe die darin enthaltenen Angaben wie Zustelladresse, Datum des Empfangs und Unterschrift des Empfängers bzw. Handzeichen offensichtlich unrichtig gewürdigt. Solches ist auch nicht erkennbar. Seine Vorbringen, wonach er einen Rückschein weder gesehen noch unterzeichnet haben und auch nicht wissen will, ob überhaupt und gegebenenfalls von wem der Rückschein wann unterzeichnet worden sei, gehen im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbei. Soweit er einwendet, er habe das Urteil persönlich erstmals am 3. Mai 2016 zur Kenntnis erhalten mit der Folge, dass die Berufungsanmeldung vom 13. Mai 2016 rechtzeitig sei, verkennt er, dass nicht (erst) durch die Kenntnisnahme seitens des Empfängers, sondern durch das Datum der Zustellung bestimmt wird, in welchem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
4
Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist im Übrigen nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5
 
Erwägung 4
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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