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Informationen zum Dokument  BGer 5D_137/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_137/2016 vom 13.09.2016
 
{T 0/2}
 
5D_137/2016
 
 
Urteil vom 13. September 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Schlichtungsverfahren betreffend erbrechtliche Streitigkeit),
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom
 
8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aufforderung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- (für ein Schlichtungsverfahren in einer erbrechtlichen Streitigkeit) abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses richtet,
2
dass sodann die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts richtet, einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat,
3
dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 BGG i.V.m. Art 93 Abs. 1 lit. a BGG),
4
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
5
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
6
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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