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Informationen zum Dokument  BGer 8C_507/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_507/2016 vom 06.09.2016
 
{T 0/2}
 
8C_507/2016
 
 
Verfügung vom 6. September 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Chur,
 
Rathaus, 7000 Chur
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 17. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 5. September 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 13. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2016 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. September 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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