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Informationen zum Dokument  BGer 1C_358/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_358/2016 vom 06.09.2016
 
{T 0/2}
 
1C_358/2016
 
 
Urteil vom 6. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Glarner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Taiwan (Herausgabe von Beweismitteln; Beschlagnahme von Vermögenswerten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2016
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei (Taiwan) führt gegen zwei Personen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Börsengesetz und der Geldwäscherei. Am 24. Februar 2015 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
1
Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe verschiedener Unterlagen an die ersuchende Behörde an. Überdies hielt sie eine Kontensperre aufrecht.
2
B. Die von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 27. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
3
C. Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
4
D. Das Bundesstrafgericht hat unter Verweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Vernehmlassung verzichtet.
5
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat ebenfalls auf Gegenbemerkungen verzichtet. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
6
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
7
Die A.________ AG hat hierzu Stellung genommen.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
9
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
10
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
11
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
12
1.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme bzw. eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Nach der zutreffenden Auffassung des BJ kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
13
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und sind nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
14
Ist die Beschwerde demnach unzulässig, fällt die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht (Art. 43 lit. a BGG).
15
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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