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Informationen zum Dokument  BGer 9C_504/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_504/2016 vom 30.08.2016
 
{T 0/2}
 
9C_504/2016
 
 
Urteil vom 30. August 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Pensionskasse des Diakoniewerks Neumünster, Trichtenhausenstrasse 24, 8125 Zollikerberg,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  IV-Stelle Glarus,
 
2.  A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kamer,
 
Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 16. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. Juni 2016,
1
in die Beschwerde vom 9. August 2016, in welcher die Pensionskasse des Diakoniewerks Neumünster das Rechtsbegehren stellt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die für die Rente des Beschwerdegegners ursächliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits vor 1. September 2012 bzw. erst ab 29. Juli 2014 aufgetreten sei,
2
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat,
3
dass ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, wobei verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294 f., 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f.),
4
dass mit Blick auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 4. September 2013 ein Rentenanspruch frühestens im März 2014 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) und für die IV-Stelle damit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns) relevant war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
5
dass deshalb hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen von vornherein ausser Betracht fallen (Urteil I 204/04 vom 16. September 2004),
6
dass der Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Feststellung einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit vor 1. September 2012damit ein schutzwürdiges Interesse fehlt,
7
dass der (alternativ) gestellte Antrag auf Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit erst ab 29. Juli 2014in keiner Weise begründet wird, weshalb er den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
9
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. August 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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