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Informationen zum Dokument  BGer 2C_726/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_726/2016 vom 29.08.2016
 
{T 0/2}
 
2C_726/2016
 
 
Urteil vom 29. August 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer; Erlass der Steuer (2011-2013)
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Juli 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung A-4629/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Juli 2016, in welcher der Instruktionsrichter im Hinblick auf die zu behandelnde Hauptsache den Spruchkörper bekanntgibt (Dispositiv, Ziff. 1), zu etwaigen Ausstandsbegehren eine Frist setzt (Ziff. 2), den Steuerpflichtigen, A.________, U.________/ BE, auffordert, innerhalb der gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'700.-- zu leisten (Ziff. 3), die Androhung des Nichteintretens im Fall der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses ausspricht (Ziff. 4) und den Steuerpflichtigen anweist, eine Beschwerdeschrift nachzureichen, welche die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthält (Ziff. 5),
1
in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 24. August 2016, das dieser beim Bundesgericht einreicht und beantragt, die angefochtene Zwischenverfügung sei "abzuweisen" und ihm die unentgeltliche Prozessführung [für das vorinstanzliche Verfahren] zu gewähren,
2
 
in Erwägung,
 
dass ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung beim Gericht zu stellen ist, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), mithin beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG [SR 173.32]),
3
dass dem Bundesverwaltungsgericht offenbar kein derartiges Gesuch vorlag, es diesbezüglich keinen Entscheid treffen konnte und dem Bundesgericht daher insofern kein Anfechtungsobjekt vorliegt,
4
dass die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2).
5
dass das Bundesgericht folglich auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde des Steuerpflichtigen durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG [SR 173.110]),
6
dass angesichts der besonderen Umstände davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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