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Informationen zum Dokument  BGer 1B_209/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_209/2016 vom 29.08.2016
 
{T 0/2}
 
1B_209/2016
 
 
Urteil vom 29. August 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; örtliche Zuständigkeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2016 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 17. November 2012 lehnte die Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden das Gesuch des in N.________ AR wohnhaften A.________ zum Erwerb von drei Faust- und Handfeuerwaffen ab und untersagte ihm unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, Waffen zu erwerben oder zu besitzen; falls er im Besitz von Waffen sei, habe er diese der Kantonspolizei abzugeben. Am 1. Mai 2013 wies das Departement Sicherheit und Justiz den von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab.
1
Am 30. Juli 2013 erwarb A.________ eine Flinte "Winchester" und stellte am 4. September 2013 ein Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses für diese Waffe. Mit Vertrag vom 21. Oktober 2013 verkaufte A.________ die Flinte an den in O._______ SG wohnhaften B.________, wobei auf dem Formular "Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe" der 30. Juli 2013 als Übertragungsdatum aufgeführt wurde. Am 4. Oktober 2013 trat das Obergericht auf die von A.________ gegen den Rekursentscheid vom 1. Mai 2013 erhobene Beschwerde nicht ein. Am 20. Dezember 2013 erwarb A.________ eine Doppelbockflinte "Beretta" und überschrieb sie gleichentags seinem Paten C.________.
2
Am 7. Januar 2014 ersuchte die Sicherheitspolizei die Kantonspolizei, gegen A.________ wegen Verstössen gegen das Waffengesetz zu ermitteln. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2014 durchsuchte die Kriminalpolizei am 4. April 2014 verschiedene A.________ zuzurechnende Räumlichkeiten in N.________ AR, P.________ SG und Q.________ SG und stellte mehrere Waffen sowie Munition sicher.
3
Mit Strafbefehl vom 24. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.--.
4
Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung, hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn am 19. Mai 2015 dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden als Anklage.
5
Am 13. Juli 2015 trat das Kantonsgericht auf die Anklage "mangels örtlicher Zuständigkeit" nicht ein.
6
Am 12. Januar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Nichteintretensverfügung gut, hob sie auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung ans Kantonsgericht zurück.
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B. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und auf die Anklage nicht einzutreten.
8
C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
9
A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
10
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Er bejaht die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts und weist die Sache an dieses zur Weiterführung des Verfahrens zurück. Er hat keinen verfahrensabschliessenden Charakter, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Als Beschuldigter und Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt, sofern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 StPO). Es ist seine Sache darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1).
11
1.2. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ein faktisches Interesse an der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der appenzellischen Straf- und Gerichtsbehörden hat, weil er dadurch das Verfahren gegen ihn zumindest verzögern kann. Dass er daran auch ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist dagegen keineswegs offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht seine Beschwerdebefugnis nicht dargelegt hat.
12
1.3. Das schadet ihm insofern nicht, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre:
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Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit die Einsprache gegen den Strafbefehl (ERICH KUHN in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Prozessordnung, 2. A. 2014, N. 5 zu Art. 41; vgl. auch Urteil 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 4). Der Beschwerdeführer (bzw. sein damaliger Rechtsvertreter) hat in seiner Einsprache vom 1. April 2014 keinerlei Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit der Appenzeller Behörden erhoben und kann dies damit nach Treu und Glauben im Nachhinein nicht mehr tun.
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Die örtliche Zuständigkeit wurde vom Kantonsgericht ohne entsprechenden Parteiantrag, von Amtes wegen und - nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid - zu Unrecht verneint. In dieser Konstellation kann der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid nach Treu und Glauben nicht mit der Begründung anfechten, die Appenzeller Behörden seien für das Strafverfahren gegen ihn örtlich nicht zuständig, nachdem er selber solche Einwände vorher nie erhoben hat. Die Beschwerde erweist sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG).
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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