VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_526/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_526/2016 vom 25.08.2016
 
{T 0/2}
 
9C_526/2016
 
 
Urteil vom 25. August 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 19. August 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 19. August 2016 diesen Anforderungen insgesamt offensichtlich nicht genügt, da darin entweder eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen fehlt oder lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien und dass auf ungenügende Abklärung zu schliessen wäre,
3
dass die Beanstandungen am psychiatrischen Administrativgutachten, wonach der Experte für Befund und Diagnose bedeutsame Umstände nicht oder unrichtig wiedergegeben haben soll, soweit erstmals vorgebracht, nicht zu hören sind und im Übrigen über appellatorische Kritik nicht hinauskommen, was vor Bundesgericht nicht genügt,
4
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
5
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten somit gegenstandslos ist,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. August 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).