VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_170/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_170/2016 vom 25.08.2016
 
{T 0/2}
 
9C_170/2016
 
 
Urteil vom 25. August 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. Januar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ vom 2. März 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 2. März 2016 diesen Anforderungen nicht genügt,
3
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),
4
dass nicht geltend gemacht wird, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen,
5
dass die wenigen neuen Vorbringen keine Rüge enthalten und ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen dastehen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
6
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
7
dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
8
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. August 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).