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Informationen zum Dokument  BGer 2C_652/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_652/2015 vom 25.08.2016
 
{T 0/2}
 
2C_652/2015, 2C_653/2015
 
 
Urteil vom 25. August 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2013,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ machten in ihrer Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 einen Abzug für Liegenschaftskosten im Betrag von Fr. 9'583.-- geltend. Das kantonale Steueramt liess die effektiven Liegenschaftskosten, welche über den Erneuerungsfonds bezahlt worden waren, mit der Begründung nicht zum Abzug zu, dass die Beiträge bei Einzahlung in den Erneuerungsfonds und nicht bei Bezahlung aus dem Erneuerungsfonds geltend gemacht werden könnten. Steuermindernd berücksichtigt wurde deshalb der höher als die effektiven Kosten ausfallende Pauschalabzug von Fr. 4'220.-- und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wurde auf Fr. 69'600.-- sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'351'000.-- veranlagt; für die direkte Bundessteuer 2013 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 74'900.-- festgesetzt.
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Auf Einsprache der Steuerpflichtigen hin liess das kantonale Steueramt grundsätzlich die von den Steuerpflichtigen geltend gemachten effektiven Aufwendungen zum Abzug zu. Berücksichtigt wurden die Einlage in den Erneuerungsfonds in der Steuerperiode 2013 im Umfang von Fr. 1'230.-- gemäss eingereichter Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 9. März 2014, die Haftpflichtversicherung Gebäude im Betrag von Fr. 274.--, Gebäudeversicherung im Betrag von Fr. 48.--, Verwaltungskosten Erneuerungsfonds im Betrag von Fr. 17.--, Reparatur Wasserfilter im Betrag von Fr. 56.--, Reparatur Expansionsgefäss Solaranlage Fr. 290.--, Ersatz Thermomischer Fr. 161.--, Ersatz Einbaugeschirrspüler Fr 2'174.--, womit sich das Total der steuerlich absetzbaren Aufwendungen auf Fr. 4'250.-- belief. Hinsichtlich der aus dem Erneuerungsfonds bezahlten Aufwendungen wurden jedoch weiterhin nur die in der Steuerperiode 2013 geleisteten Einlagen in den Erneuerungsfonds berücksichtigt. Das steuerbare Einkommen wurde, bei unverändertem Vermögen, für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 im Einspracheentscheid auf Fr. 69'500.--, und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 74'800.-- veranlagt.
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B. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts wies die von den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel mit Urteil vom 19. März 2015 ab. Die dagegen geführten Beschwerden wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Zürich mit Urteil vom 3. Juli 2015 ebenfalls ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. August 2015 an das Bundesgericht beantragen die Steuerpflichtigen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 sei kostenfällig aufzuheben. Die von den Beschwerdeführenden in den Steuererklärungen zu den Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2013 geltend gemachten Abzüge vom Eigenmietwert für die über den Reparaturfonds bezahlten Reparaturkosten seien anzuerkennen, und die vom Steuersekretär 2013 eigenmächtig in Abzug gebrachten Einzahlungen in den Reparaturfonds von 2013 seien aus der Veranlagung zu entfernen.
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Die Vorinstanz, das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführenden haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. m BGG fallenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz mit je einem separaten Dispositiv betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern. Die in einer Eingabe eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält nur einen Antrag zu den nach Steuerhoheit und Verfahren zu differenzierenden Steuern (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262) Staats- und Bundessteuern der Steuerperiode 2013. Der nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung für beide Steuerarten gestellte, sinngemässe Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Einschätzung gemäss ihrer Deklaration, ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Urteile 2C_693/2014, 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2). Das Bundesgericht hat dementsprechend zwei Dossiers angelegt. Da beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen (vgl. die Nachweise unten, E. 6.) stellen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis, vgl. auch Urteil 2C_182/2014 vom 26. Juli 2014 E. 1).
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1.2. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.II), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteile 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 bzw. mit Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten in der Steuererklärung einen Abzug für Liegenschaftskosten von Fr. 9583.-- deklariert, wovon Fr. 6563.-- über ihren Erneuerungsfonds gelaufen seien. Der Abzug von Fr. 6563.-- sei vom Steuerkommissär nicht gewährt worden, weil die Einlagen in den Fonds in den Vorjahren hätten abgezogen werden können, was unbestrittenermassen nicht erfolgt sei. Ihr Einwand, dass diese Einlagen deswegen nicht hätten berücksichtigt werden können, weil ihr Erneuerungsfonds dem Kriterium der ausschliesslichen Verwendung der Gelder für Reparaturkosten deshalb nicht genüge (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [SR 642.116.2]), weil damit auch Anlagespekulationen getätigt würden, der Fonds nicht separat vom Betriebskonto geführt werde und dafür kein Reglement existieren würde, sei zu Unrecht von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden; die Vor- und Erstinstanz hätten sich vielmehr auf die Frage des Wesens des "Reparaturfonds" beschränkt. In diesem Zusammenhang seien auch wegen angeblicher Anwendbarkeit des Novenverbots im vorinstanzlichen Verfahren Beweismittel nicht berücksichtigt worden, weswegen ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe zudem einen Präzedenzfall aus einem anderen Kanton nicht berücksichtigt, wonach ein Stockwerkeigentümer der bislang nur den Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten geltend machte, die effektiven Kosten für den Unterhalt des Sonderrechts sowie die Kosten für den Unterhalt der gemeinschaftlichen Stockwerkeigentumsteile im Umfang des auf ihn entfallenden Anteils im Zeitpunkt der Bezahlung der entsprechenden Rechnung abziehen könne, und damit das auch im Kanton Zürich geltende Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. Die Beschwerdeführenden rügen mehrfache Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruches auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 BV). Die Vor- und Erstinstanz würden deswegen als befangen erscheinen, weil auf dem Wesen des Reparaturfonds herumgeritten werde, anstatt auf die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) einzugehen, und ihnen einseitig die Beweispflicht aufgebürdet werde, ohne klarzustellen, welche Beweise genügen würden, und dass die ultimativen Beweise formal-juristisch als nicht mehr zu berücksichtigend qualifiziert würden.
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I. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 3
 
3.1. Steuerobjekt der Einkommenssteuer für natürliche Personen sind sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG) mit Ausnahme der (vorliegend nicht relevanten) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Von den erzielten Bruttoeinkünften können, nach Massgabe der formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 25 DBG), die dafür aufgewendeten Gewinnungskosten abgezogen werden (Urteile 2C_860/2014, 2C_861/2014 vom 24. Mai 2016 E. 2.1, zur Publ. vorg.; 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 2.4; zu den theoretischen Grundlagen des Nettoprinzips prägnant MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 219 ff.). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG; zur steuersystematischen Einordnung von Liegenschaftskosten BERNHARD ZWAHLEN, Die einkommenssteuerliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Diss. Basel 1986, S. 32 ff.; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 302 f.). Der Steuerpflichtige kann wahlweise die tatsächlichen Kosten und Prämien oder einen Pauschalabzug geltend machen (Art. 32 Abs. 4 DBG; vgl. auch die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 [Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116]).
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3.2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 40 Abs. 1 DBG). Die Einkommenssteuer wird somit für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Art. 40 Abs. 2 DBG). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zu Grunde liegt, besteht demnach in einer nach dem Grundsatz der Periodizität zu ermittelnden Nettogrösse: Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 366 f., mit zahlreichen Hinweisen; zur Periodizität vgl. auch BGE 137 II 353 E. 6.4.2; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 339, und bei Liegenschaftskosten insbesondere ZWAHLEN, a.a.O., S. 35).
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4. Zu prüfen ist rügegemäss, ob - wie die Vorinstanz erwog - bereits die Einlagen in einen Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft oder erst Entnahmen daraus zwecks Begleichung von Rechnungen - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - als abzugsfähige Liegenschaftskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG zu qualifizieren sind.
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4.1. Gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB haben Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB räumt der Versammlung der Stockwerkeigentümer die Befugnis ein, für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einen Erneuerungsfonds zu schaffen. Der Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist damit ein zweckgebundes (Unterhalt- und Erneuerungsarbeiten) Sondervermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 109 II 423 E. 1b S. 425; ARTHUR MEIER-HAYOZ/HEINZ REY, Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 1988, N. 11, N. 13 zu Art. 712h ZGB), wobei die Beschränkung der Vermögensfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712l Abs. 1 ZGB) den möglichen Mittelzufluss an den Erneuerungsfonds begrenzt: Erwerben kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche (zur Qualifikation der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts Urteil 2P.126/1998 vom 27. Januar 2000 E. 3b/bb; ARTHUR MEIER-HAYOZ/ PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, S. 37; und zur daraus resultierenden Gesamthandschaftsberechtigung sämtlicher Stockwerkeigentümer am Erneuerungsfonds Urteil 2P.126/1998 vom 27. Januar 2000 E. 3b/bb, in Präzisierung von BGE 125 II 348 E. 5b S. 354; MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 14 zu Art. 712l ZGB; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 67) nur, was der gemeinschaftlichen Verwaltung dient (MEIER-HAYOZ/REY, N. 17 zu Art. 712l ZGB; zum Zusammenhang zwischen dem Umfang der Vermögensfähigkeit und der beschränkten Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft [Art. 712l Abs. 2 ZGB] MEIER-HAYOZ/REY, N. 48 zu Art. 712l ZGB), wobei die Kostendeckung entweder durch Deckungsbeiträge oder durch Vorschüsse erfolgt (Urteil 5A_768/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.2; MEIER-HAYOZ/REY, N. 10 ff. zu Art. 712h ZGB; WERMELINGER, Der Erneuerungsfonds: Fallstricke bei der Einrichtung, Äufnung und Verwendung, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2013, 2013, S. 158). Nicht dem Zweck von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten dienende Mittel kann die Gemeinschaft hingegen angesichts dessen Zweckgebundenheit nicht als Erneuerungsfondsvermögen erwerben. In dem Umfang jedoch, wie die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche einen Erneuerungsfonds halten kann, ist dem einzelnen Stockwerkeigentümer die Rückforderung der von ihm bezahlten Beträge wie auch die Auflösung des Fonds verwehrt (MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 47 zu Art. 712m ZGB). Möglich bleibt jedoch die Auflösung des Erneuerungsfonds durch einfachen Mehrheitsbeschluss (MEIER-HAYOZ/ REY, a.a.O., N. 48 zu Art. 712m ZGB).
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4.2. Der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Einlagen für künftig anfallende Liegenschaftskosten in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften ist in der Literatur deswegen Kritik erwachsen, weil sie im Hinblick auf eine erst künftig anfallende Ausgabe einbezahlt werden (ausdrücklich WERMELINGER, Erneuerungsfonds, a.a.O., S. 158) und im Zeitpunkt ihrer Einzahlung als 
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4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass sie ihre Einlagen in den Erneuerungsfonds in den vorangegangenen Steuerperioden wegen dessen Verwendung zu Anlage- und Spekulationszwecken nicht hätten von der Steuer absetzen können, sind unbehelflich.
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Die Vorinstanz erwog, es sei mit dem kantonalen Steuerrekursgericht davon auszugehen, dass der Erneuerungsfonds grundsätzlich selbstständig geführt und seine Mittel einzig für den Liegenschaftsunterhalt verwendet würden, zumal die Steuerpflichtigen die behauptete Unselbstständigkeit und anderweitige Mittelverwendung nicht hinreichend substanziiert und belegt hätten; eine Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dazu eingereichten Unterlagen scheitere am Novenverbot. Die Beschwerdeschrift enthält nicht ansatzweise Ausführungen dazu, inwiefern die Vorinstanz im Punkt Novenverbot in Willkür (Art. 9 BV; zum Geltungsbereich von Art. 145 Abs. 1 DBG und zur Zulässigkeit eines Novenverbots nach kantonalem Verfahrensrecht im zweiten kantonalen Gerichtsverfahren vgl. Urteile 2C_112/2014, 2C_113/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2.1) verfallen sein soll, weshalb die Vorinstanz nicht von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV) gehalten war, Beweismittel abzunehmen, und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nicht zu vertiefen ist auf Grund der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, inwiefern ein Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft angesichts der Zweckgebundenheit dieses Sondervermögens und der dadurch begrenzten Vermögensfähigkeit (vgl. dazu oben, E. 4.1) überhaupt Mittel erwerben könnte, welche über das hinausgehen, was in naher Zukunft vernünftigerweise für Unterhaltsarbeiten anfallen wird, und zu einem eigentlichen Anlage- und Spekulationsvehikel umfunktioniert werden könnte. In der vorliegenden Konstellation ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Einlagen in den Erneuerungsfonds in den betreffenden Steuerperioden als abzugsfähige Kosten geltend zu machen gewesen wären.
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Erwägung 5
 
5.1. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführenden sodann aus dem Umstand ableiten, dass ein von ihnen zitiertes Urteil des Kantonalen Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gelangt sein soll. Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen; schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (BGE 139 II 49 E. 7.2 S. 62; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 126 V 390 E. 6 S. 392; 123 II 248 E. 3c S. 253; Urteil 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.6). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht nicht dargelegt, weshalb auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Als unbegründet erweisen sich demzufolge auch die im Zusammenhang mit dem 
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5.2. Zusammenfassend gilt, dass die Vorinstanz die gesetzeskonforme Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über die Periodizität der Steuer (oben, E. 3.2) zutreffend angewandt hat, woran eine allenfalls abweichende Praxis in anderen Kantonen nichts zu ändern vermag und insbesondere keinen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet. Anzeichen für eine die Rechtssicherheit gefährdende Justizbehörde im Kanton Zürich bestehen jedenfalls unter diesen Umständen nicht.
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II. Staats- und Gemeindesteuern
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6. Die massgeblichen Bestimmungen betreffend Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 3 StHG) und im kantonalen Steuerrecht (§ 30 Abs. 2 Satz 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997) stimmen mit der Regelung im Recht der direkten Bundessteuer überein (Urteile 2C_279/2015, 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.2; 2C_393/2012, 2C_394/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1). Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2013 erweist sich aus denselben Gründen wie diejenige betreffend die direkte Bundessteuer 2013 als unbegründet.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_652/2015 und 2C_653/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
 
3. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2013 wird abgewiesen.
 
4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.--werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der ESTV schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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