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Informationen zum Dokument  BGer 8C_492/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_492/2016 vom 23.08.2016
 
{T 0/2}
 
8C_492/2016
 
 
Urteil vom 23. August 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
 
des Kantonsgerichts Wallis
 
vom 14. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2016, mit welchem das Gesuch der A.________ (geboren 1961) um aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis vom 23. März 2016 abgelehnt worden ist,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung im Allgemeinen und bei die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels betreffenden Beschwerden gegen Zwischenentscheide im Besonderen, sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 10. August 2016eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 betreffend aufschiebender Wirkung führt mit den Anträgen, in Gutheissung des Rechtsmittels seien die Taggelder für die Monate Januar, Februar und März 2016 innert 14 Tagen nach der Urteilszustellung ohne jegliche Kürzung auszuzahlen; infolge des fehlbaren Verhaltens des RAV-Beraters seien alle Gerichts- und Verfahrenskosten vom Kanton Wallis zu tragen und es seien ihr alle mit der Beschwerde verbundenen Aufwendungen zu ersetzen (38 Stunden à Fr. 35.-, dazu eine Pauschalentschädigung von Fr. 800.- für einen externen Rechtsberater, eine angemessene Parteientschädigung und "Schmerzensgeldentschädigung für das Opfer"); zudem seien die Fragen in Absatz C und E ihrer Beschwerdeschrift zu beantworten,
4
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
5
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
6
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
7
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
8
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 21. Juli 2016 auf diese Umstände und die Möglichkeit, den Mangel innert der Beschwerdefrist zu beheben, hingewiesen hat,
9
dass weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Eingabe vom 10. August 2016 dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. August 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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