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Informationen zum Dokument  BGer 8C_130/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_130/2016 vom 16.08.2016
 
{T 0/2}
 
8C_130/2016
 
 
Urteil vom 16. August 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 15. Januar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war zuletzt im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig gewesen, als sie sich am 18. September 2000 bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 24. November 2003 ab 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 ein halbe und ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
1
Nachdem die Versicherte Wohnsitz im Kanton Freiburg genommen und sich bei der dortigen IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte, hielt diese mit Schreiben vom 26. August 2004 fest, für die Zeit vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 50 % und für die Zeit ab 1. April 2002 von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen. Zudem bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2005 die ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. März 2005.
2
Mit Verfügung vom 3. April 2009 kam die IV-Stelle auf ihre Leistungszusprache zurück und hob die ganze Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 12. Mai 2011 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Nach Vorliegen des rheumatologischen Berichts der Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2012 bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2013 ihre Rentenaufhebung per 1. Mai 2009.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 15. Januar 2016 in dem Sinne teilweise gut, als es der Versicherten bis zum 29. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführerin rügt eine überlange Verfahrensdauer. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben oder in anderer Weise auf eine beförderlichere Behandlung ihrer Rechtsmittel gedrängt hätte. Ein Schaden, der durch die Verfahrensdauer entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Da zudem auch bei übermässiger Verfahrensdauer kein Anspruch auf eine Wiedergutmachung in der Form der Zusprechung einer materiell-rechtlich nicht geschuldeten Sozialversicherungsleistung besteht (BGE 129 V 411 E. 3.4 S. 422; Urteil 8C_323/2010 vom 10. Mai 2011 E. 5.2), braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Verfahrensdauer tatsächlich als überlang zu qualifizieren ist.
10
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
12
3.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Rentenaufhebung auf den 29. Februar 2012 hin bestätigte.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber unter Berücksichtigung des Berichts der Dr. med. B.________, FMH für Rheumatologie am Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Bern/Freiburg/Solothurn, vom 8. Februar 2012 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit zwischen der leistungszusprechenden Verfügung und dem 23. November 2011 (Datum der Untersuchung durch die RAD-Ärztin) erheblich verbessert hat. Diese Besserung besteht nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen darin, dass die Versicherte jedenfalls in der Zeit ab 23. November 2011 nicht mehr an einer Fibromyalgie leidet. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Rügen vor, weshalb diese vorinstanzliche Feststellung bundesrechtswidrig sein soll.
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4.2. Die Versicherte macht zunächst unter Hinweis auf das Urteil I 694/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2006 E. 5 geltend, die IV-Stelle sei aufgrund des Rückweisungsentscheides des kantonalen Gerichts vom 12. Mai 2011 verpflichtet gewesen, ein versicherungsexternes Gutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG einzuholen und hätte sich nicht mit einem Bericht des RAD begnügen dürfen. In der Tat hat gemäss dem erwähnten Urteil I 694/05 ein Versicherungsträger, an welchen eine Streitsache von einem Gericht zum Einholen eines Gutachtens zurückgewiesen wird, eine versicherungsexterne Expertise zu veranlassen. Im nämlichen Urteil wurde indessen auch ausgeführt, dass das kantonale Gericht frei ist, vom Versicherungsträger lediglich ergänzende Abklärungen zu verlangen und damit die Art der Abklärung in dessen pflichtgemässes Ermessen zu stellen. Diesen Weg hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 12. Mai 2011 beschritten, womit das Abstellen der Vorinstanz auf den Bericht der RAD-Ärztin nicht bereits aus diesem Grund bundesrechtswidrig ist. Dass dieser Bericht auf französisch abgefasst ist, stellt ebenfalls keinen Grund dar, ihn nicht zu beachten, zumal der Rechtsvertreter der Versicherten gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz dieser Sprache genügend mächtig ist und die Akten eine Übersetzung der wichtigsten Passagen des Berichts enthalten. Auf den Bericht der RAD-Ärztin kann somit rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, soweit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471).
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4.3. Entgegen den Vorbringen der Versicherten wird die spontane Besserung einer Fibromyalgie mit zunehmendem Alter in der Literatur als häufig beschrieben (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 682). Die Tatsache, dass die RAD-Ärztin von einer Besserung der Fibromyalgie ausgeht, begründet für sich alleine somit noch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Feststellungen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 nicht ausführlich dargelegt hat, welche Trigger-Punkte als schmerzhaft bezeichnet wurden. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den ergänzenden Bericht der RAD-Ärztin vom 16. Dezember 2013 sowie darauf verweist, dass ein entsprechendes Diagramm entbehrlich gewesen wäre, sind darin weder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen noch sonstige Bundesrechtsverletzungen zu erkennen. Auch finden sich im Bericht der Dr. med. C.________ vom 11. September 2013 keine Ausführungen, welche die Feststellungen der RAD-Ärztin bezüglich der Fibromyalgie in Zweifel ziehen würden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind somit die - im Übrigen im Einklang mit der erwähnten ergänzenden Stellungnahme der RAD-Ärztin stehenden - vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der nur kurze Zeit nach Verfügungserlass ergangene Bericht der behandelnden Ärztin zu keinen Weiterungen Anlass bietet.
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4.4. Die Vorinstanz folgte der RAD-Ärztin bezüglich der Besserung der Fibromyalgie, nicht jedoch ihren Ausführungen zum Zeitpunkt der Besserung. Zu Gunsten der Versicherten ging sie davon aus, die Fibromyalgie habe sich erst unmittelbar vor dem Untersuchungstermin beim RAD am 23. November 2011 verbessert. Damit hat die Vorinstanz jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gegen Bundesrecht verstossen. Geht man von einer Besserung erst ab November 2011 aus, so kann die Versicherte aus dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 4. Februar 2008, in welchem die Diagnose einer Fibromyalgie noch bestätigt wird, nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten.
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4.5. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden; nachdem die Diagnose einer Fibromyalgie nicht mehr gestellt werden kann, entfällt auch die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit BGE 141 V 281. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen wäre. Wie das kantonale Gericht zudem zutreffend dargelegt hat, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder mindestens 55 Jahre alt noch seit mehr als 15 Jahren Rentenbezügerin. Somit besteht kein Anspruch auf besondere berufliche Massnahmen vor der Rentenaufhebung. Die Verneinung eines Rentenanspruchs ab März 2012 ist somit - bei unbestritten gebliebener Invaliditätsbemessung - nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. August 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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