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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1013/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1013/2015 vom 16.08.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1013/2015
 
 
Urteil vom 16. August 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird der Handel mit mehreren Kilogramm Marihuana im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2013 sowie der Konsum von 720 bis 1'080 Gramm Marihuana zwischen dem 11. März 2011 und dem 27. November 2013 vorgeworfen. Zudem soll er im Wissen um seine fehlende Berechtigung im Besitz eines verbotenen Schmetterlingsmessers gewesen sein.
1
 
B.
 
Am 11. Juni 2014 sprach das Kreisgericht See-Gaster X.________ des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb und Verkauf von Marihuana) sprach es ihn frei.
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C.
 
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte ihn das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Mai 2015 zusätzlich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
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D.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm zurückzuerstatten und von der Einziehung des Schmetterlingsmessers sei abzusehen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf seine Aussage, das Schmetterlingsmesser rechtmässig in einem Waffengeschäft gekauft zu haben, von einem legalen Erwerb ausgegangen. Diese Annahme bilde Grundlage der Anklage. Indem die Vorinstanz einen illegalen Erwerb annehme, verletze sie den Anklagegrundsatz. Da sie die Verurteilung zudem auf eine andere Rechtsgrundlage stütze als das erstinstanzliche Gericht, ohne ihn dazu angehört zu haben, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus der Anklageschrift resp. dem eine solche darstellenden Strafbefehl vom 11. März 2014 (Art. 356 Abs. 1 StPO) klar ersichtlich, dass auch die Beschwerdegegnerin von einer strafbaren Handlung ausgeht. Sie wirft ihm den Besitz eines verbotenen Schmetterlingsmessers vor und klagt dies als vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG an. Zur Frage des Erwerbs enthält die Anklage keine Angaben. Grundlage der Anklageschrift bildet allein der hinreichend klar geschilderte Lebenssachverhalt. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, d.h. die Frage, ob der Besitz des Messers legal war oder nicht, ist allein Sache der Gerichte. Diese haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden, wobei sie an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht gebunden sind (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5; 6B_91/2014 vom 31. März 2015 E. 4.2). Es schadet daher nicht, dass sich die Vorinstanzen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht einig waren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Erweiterung der Anklage moniert, indem ihn das erstinstanzliche Gericht wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG verurteilt habe, geht sein Einwand fehl. Der hier angefochtene und massgebende vorinstanzliche Entscheid stützt sich in Übereinstimmung mit der Anklageschrift auf Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die Verurteilung erfolgte damit nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als angeklagt.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
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Er macht geltend, die Vorinstanz stelle bezüglich des von ihm bestrittenen Erwerbs von mehreren Kilogramm Marihuana trotz Fehlens objektiver Beweise zu Unrecht auf die Angaben des Verkäufers A.________ ab. Dessen Aussagen, dem Beschwerdeführer fünf bis zehn Kilogramm Marihuana verkauft zu haben, seien ungenau, inkonsistent und widersprüchlich. Der angenommene Deliktszeitraum von einem Jahr sei dem Zeugen zudem von der Beschwerdegegnerin in den Mund gelegt worden. Auch für den Verkauf von angeblich mindestens vier Kilogramm Marihuana gebe es nicht genügend Beweise. Hierfür lägen bloss drei mehrdeutige Textnachrichten (SMS) vor, deren Inhalt der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt habe. Im Zweifel sei weder der Erwerb noch der Verkauf von Marihuana (abgesehen vom nicht mehr streitigen Erwerb zum Eigenkonsum) erwiesen, zumal auch keine Verkaufsutensilien wie eine Waage oder Verpackungsmaterial gefunden worden seien.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
10
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Mit Bezug auf den Erwerb von Marihuana verkennt er, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht bereits deshalb offensichtlich unhaltbar ist, weil sie wesentlich auf einer Zeugenaussage beruht, die seinen eigenen Angaben widerspricht. Zwar weist er zutreffend auf das Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugenaussagen hin. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst dann, wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis). Er bringt jedoch nichts vor, was bei der Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von A.________ hätte hervorrufen müssen.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Belastungszeugen seien im Wesentlichen konstant ausgefallen. Dieser hat wiederholt angegeben, er habe aus dem Betrieb einer Hanfplantage sowie aus Zukäufen Marihuana in Kilogrammportionen an eine Handvoll Abnehmer verkauft, davon fünf bis zehn Kilogramm an den Beschwerdeführer. Angesichts der geschilderten Produktions- und Verkaufstätigkeit von A.________ sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zugegeben hat, von jenem Marihuana erworben zu haben, ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, A.________ habe auch dem Beschwerdeführer, entsprechend der üblichen Vorgehensweise, Portionen zu rund einem Kilogramm verkauft. Dieser Schluss ist weder willkürlich, noch verletzt er den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör. Wenn die Vorinstanz nicht auf dessen Angaben, höchstens 20 bis 30 Gramm Marihuana pro Monat gekauft zu haben, abstellt, verletzt sie auch nicht die Unschuldsvermutung. Daran ändert nichts, dass der Belastungszeuge im vorinstanzlichen Verfahren auch ausgesagt hat, er habe dem Beschwerdeführer am Anfang vielleicht nur 500 Gramm Marihuana, sicher aber nicht weniger verkauft. Die verkaufte Gesamtmenge von fünf bis zehn Kilogramm Marihuana hat er weiterhin bestätigt. Die Vorinstanz ist zu Recht von der kleinsten vom Zeugen genannten Menge von fünf Kilogramm ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer den Zeitraum des Verkaufs zwischen Juli 2012 und Juli 2013 beanstandet und geltend macht, dieser sei dem Zeugen von der Beschwerdegegnerin in den Mund gelegt worden, ist festzuhalten, dass der Zeuge die Dauer von rund einem Jahr von sich aus genannt hat. Zudem deckt sich die vorinstanzliche Annahme bezüglich des Zeitraums mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Von einer aktenwidrigen Feststellung kann keine Rede sein.
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Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie keine Anzeichen für eine Falschbelastung durch A.________ erkennt, zumal auch der Beschwerdeführer selber keine solchen geltend macht. Es ist unerfindlich, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es nicht einleuchte, dass A.________ die an den Beschwerdeführer veräusserte Menge bewusst zu hoch hätte angeben sollen, willkürlich sein soll. Fehl geht im weiteren sein Einwand, der Erwerb des Marihuanas könne nur dann als erwiesen gelten, wenn es auch der Verkauf sei. Es kann selbst auf ein einziges Beweismittel abgestellt werden, sofern dieses glaubhaft ist (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass im inkriminierten Tatzeitraum auch Verbindungsnachweise zwischen ihm und A.________ vorliegen (vgl. Urteil, S. 7). Die vorinstanzliche Annahme, er habe von diesem mindestens fünf Kilogramm Marihuana erworben, hält vor dem Willkürverbot stand.
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2.4. Hinsichtlich des umstrittenen Verkaufs von Marihuana ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf drei SMS-Textnachrichten stützt und dass diese Anzahl angesichts der ihm vorgeworfenen Verkaufsmenge von knapp vier Kilogramm Marihuana relativ gering ist. Dies spricht jedoch nicht gegen den Verkauf einer grösseren Menge. Als unbegründet erweist sich sein Einwand, wonach die Textnachrichten nicht verwendet werden dürften, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, die Absender zu deren Inhalt zu befragen. Darin liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz selber eine Interpretation dieser Nachrichten vornahm und gestützt darauf in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahmen der Absender verzichtete, zumal ihre Würdigung der Textnachrichten nachvollziehbar ist. Darin ist von "Rasen-Ziegel", resp. von "Gmües" die Rede. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erwägt, diese Bezeichnungen seien für Marihuana gebräuchlich und wenn sie von entsprechenden Bestellungen ausgeht. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass es sich bei der Textnachricht "Gmües" um eine Anfrage für Marihuana gehandelt hat. Die Vorinstanz begründet plausibel, weshalb seine Erklärung bezüglich der "Rasen-Ziegel" nicht überzeugt. Er räumt im Übrigen selber ein, dass der Erwerb von Marihuana in der strittigen Grössenordnung nur bei einem Weiterverkauf Sinn macht. Es verstösst deshalb weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz den Verkauf von Marihuana als erwiesen erachtet.
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Auch die angenommene Verkaufsmenge von knapp vier Kilogramm Marihuana ist nachvollziehbar: Nachdem der Erwerb von mindestens fünf Kilogramm Marihuana erwiesen und der Konsum von 720 bis 1'080 Gramm Marihuana unbestritten sind, liegt der Schluss nahe, der im Marihuanaverkauf tätige Beschwerdeführer habe den Rest veräussert. Diese Annahme ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Daran ändert nichts, dass beim Beschwerdeführer keine Portionierungs- oder Verpackungsutensilien sichergestellt werden konnten. Die Vorinstanz begründet dies plausibel damit, dass er um die Verhaftung seines Lieferanten gewusst habe und die Utensilien rechtzeitig habe verschwinden lassen können. Entgegen seiner Auffassung trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz das Fehlen von Portionierungs- und Verpackungsutensilien als Indiz für den Verkauf von Marihuana wertet. Sie führt lediglich aus, der Handel in der vorgeworfenen Grössenordnung sei auch ohne Utensilien möglich. Dies ist zutreffend. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt auch insoweit nicht vor.
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2.5. Soweit die wiederholt erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist sie unbegründet.
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Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; Urteile 6B_1029/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.6.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 13.2; je mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz befasst sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten. Ihre Erwägungen sind hinreichend klar und vollständig, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Behörden beziehungsweise Gerichte nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und nicht jedes Vorbringen explizit widerlegen müssen.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er macht geltend, der Besitz des Schmetterlingsmessers sei erlaubt, da er dieses legal erworben habe. Die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung, wenn sie von einem illegalen Erwerb ausgehe, dessen Umstände aber nicht abkläre. Sie verletze sein rechtliches Gehör, weil er zu den Umständen des Erwerbs nie befragt worden sei, da sich diese Frage während der Untersuchung nicht gestellt habe.
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3.2. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, das Messer legal erworben zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt, ist das Gericht an die Rechtsauffassung der Vorinstanzen oder der Parteien nicht gebunden (oben E. 1.3). Zum Erwerb des Messers hat der Beschwerdeführer stets ausgesagt, dieses sicher schon seit seinem 14. Lebensjahr zu besitzen und es in einem Waffenladen gekauft zu haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Umstände des Erwerbs näher hätten abgeklärt werden können. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Verkäufer nach über 20 Jahren noch über zweckdienliche Unterlagen zu einem Messer verfügen würde. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass die beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in willkürfreier antizipierter Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt (vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es trifft nicht zu, dass sich die Frage, ob er das Messer legal erworben habe, während des Verfahrens nicht gestellt hätte und er dazu nicht befragt worden wäre. Er hat selber ausgesagt, wann und wo er das Messer erworben haben will. Der Erwerb war somit Thema des Verfahrens. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts obliegt wie dargelegt den Gerichten. Die Vorinstanz hatte somit ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu prüfen, ob er zum Besitz des Messers berechtigt war (vgl. BGE 141 IV 132 E. 2.6 S. 139). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste ohne Weiteres klar sein, dass der rechtmässige Besitz einer Waffe nach geltendem Recht deren rechtmässigen Erwerb voraussetzt, zumal er selber auf den einschlägigen Art. 12 WG verweist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die massgebende Rechtslage falsch dargestellt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist unerfindlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Unschuldsvermutung verstossen sollte, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer könne das Messer nicht legal erworben haben. Sie legt nachvollziehbar dar, dass dies gestützt auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung nicht möglich ist und er weder unter altem noch nach geltendem Recht zum Besitz des Schmetterlingsmessers berechtigt war. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz verstösst nicht gegen Bundesrecht.
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sei auf Fr. 200.-- festzusetzen, nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Gleiches gilt für seine Anträge zu den beschlagnahmten Vermögenswerten, zur Einziehung des Schmetterlingsmessers sowie zu den Kostenfolgen, welche er ebenfalls nicht bzw. einzig mit den beantragten Freisprüchen begründet.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
25
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. August 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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