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Informationen zum Dokument  BGer 1F_20/2016  Materielle Begründung
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BGer 1F_20/2016 vom 10.08.2016
 
{T 0/2}
 
1F_20/2016
 
 
Urteil vom 10. August 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 (1C_269/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Postaufgabe 4. August 2016) "Einsprache/Unser Unverständnis" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016 erhob;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, indessen nicht darlegt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte;
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. August 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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