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Informationen zum Dokument  BGer 1C_355/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_355/2016 vom 09.08.2016
 
{T 0/2}
 
1C_355/2016
 
 
Urteil vom 9. August 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 3970, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2016
 
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder LU 234 127 entzog;
 
dass A.________ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhob;
 
dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2016 abwies;
 
dass A.________ gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Luzern mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Urteilsbegründung des Kantonsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. August 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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