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Informationen zum Dokument  BGer 9C_280/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_280/2016 vom 08.08.2016
 
{T 0/2}
 
9C_280/2016
 
 
Urteil vom 8. August 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügungen vom 1. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des A.________ auf Invalidenrente und Massnahmen beruflicher Art mangels einer medizinisch begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die IV-Stelle auf Neuanmeldungen in den Jahren 2006 und 2012 nicht eingetreten war, lehnte sie auf eine neuerliche Anmeldung vom Dezember 2013 hin wiederum sowohl einen Rentenanspruch als auch einen solchen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Verfügung vom 7. Juli 2015).
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2016 ab.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 105 V 139 E. 1b S. 141 und seitherige Urteile) kann ein Versicherter nicht erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) und mithin nicht invalid im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG sein, wenn er nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG).
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3. Das kantonale Gericht gelangte - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 20. Mai 2005 und der Abklärungsstelle C.________ vom 4. November 2014 zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung (in jedwelcher körperlich leichten bis mittelschweren, geistig einfachen Tätigkeit) vollständig arbeits- und erwerbsfähig ist und aus überwiegend invaliditätsfremden Gründen bisher keine berufliche Ausbildung absolvierte. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung fällt demnach - ohne dass Weiterungen ins Auge zu fassen wären - ausser Betracht.
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Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.________ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem "Lebensstil" und der Teilzeitarbeit als Ton- und Lichttechniker bei einem kleinen Theater zufrieden und trotz eines Lohnes unter dem Existenzminimum nicht bereit war, in eine Tätigkeit zu wechseln, die ein höheres geregeltes Einkommen versprach und gleichzeitig eine geregelte Arbeitszeit (von täglich acht Stunden) bedingt hätte. Entgegen den letztinstanzlichen Vorbringen werden diese selbst gewählte Beschränkung und der Verzicht auf eine berufliche Ausbildung in keinem der beiden Gutachten auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückgeführt. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "häufigen Ausfalltage aus psychischen und physischen Gründen", die vorgebrachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit "selbst im geschützten Rahmen" sowie angeblich relevante Beeinträchtigungen zufolge zu geringer Intelligenz finden in den genannten Expertisen keinerlei Stütze.
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4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. August 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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