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Informationen zum Dokument  BGer 5A_572/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_572/2016 vom 05.08.2016
 
{T 0/2}
 
5A_572/2016
 
 
Urteil vom 5. August 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 29. April 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Wohn- und Pflegeheim B.________ in U.________ abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die an... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, das Wohn- und Pflegeheim B.________ sei für eine umfassende Betreuung und Behandlung geeignet, demgegenüber erweise sich die von der Beschwerdeführerin offenbar gewünschte Rückverlegung in die Akutstation des Psychiatriezentrums C.________ nicht als erforderlich,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
4
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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