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Informationen zum Dokument  BGer 9C_415/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_415/2016 vom 04.08.2016
 
{T 0/2}
 
9C_415/2016
 
 
Urteil vom 4. August 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin auf die (zweite) IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2013 hin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________, Psychiatrie FMH, und C.________, Rheumatologie FMH, vom 12. und 14. August 2015, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, am 8. Februar 2016 mangels einer medizinisch begründbaren andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Ablehnung des Leistungsanspruches verfügte,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2016 abwies,
 
dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen "mit der Anweisung, (...) ein unabhängiges Obergutachten einzuholen",
 
dass der zur Begründung erhobene Einwand, es sei am 8. Mai 2015 angelegentlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. B.________ nicht mit - im einzelnen gemäss Gedächtnisprotokollen der Beschwerdeführerin und ihres anwesenden Lebenspartners beschriebenen Weise - rechten Dingen zugegangen, von vornherein nicht durchzudringen vermag, weil der Administrativexperte die Versicherte auch zusätzlich allein  lege artis am 10. August 2015 während einer Stunde untersucht hatte, wogegen nichts vorgebracht wird,
 
dass die Behauptung, Dr. med. B.________ erhalte "von einer kantonalen IV-Stelle (...) aus Qualitätsgründen" keine Gutachtensaufträge mehr, für die Würdigung seiner  in casuerstatteten Administrativexpertise unerheblich ist, weshalb die entsprechenden Vorbringen ins Leere laufen,
 
dass die abweichende Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________, Psychiatrie FMH, nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen zu lassen und dessen eingereichter Bericht vom 13. Juni 2016 ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) und daher ausserachtzulassen ist,
 
dass die Beanstandungen hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens sich in unzulässiger appellatorischer Tatsachenkritik erschöpfen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
 
dass die Rügen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG), des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV), der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK), der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der willkürlichen Beweiswürdigung nach dem Gesagten klarerweise unbegründet sind,
 
dass ansonsten die vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung weder rechtlich (Art. 28 f. IVG, Art. 7 f. und Art. 16 ATSG) noch tatsächlich in der Beschwerde beanstandet wird,
 
dass daher die Beschwerde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid sowie mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt und die unterliegende Beschwerdeführerin folglich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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