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Informationen zum Dokument  BGer 6B_516/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_516/2016 vom 04.08.2016
 
{T 0/2}
 
6B_516/2016
 
 
Urteil vom 4. August 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
 
Erster Staatsanwalt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln, Kosten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 1. April 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 der e infachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 160.-- und auferlegte ihm die Kosten des Strafbefehls von insgesamt Fr. 205.-- (Barauslagen Fr. 80.--, Gebühren Fr. 125.--).
1
Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 13. November 2015 an das Bezirksgericht Hinterrhein.
2
Am 18. Januar 2016 zog X.________ die Einsprache gegen den Strafbefehl zurück. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein schrieb das Verfahren am 21. Januar 2016 ab. Er auferlegte dem Einsprecher die Busse und die Kosten des Strafbefehls (Fr. 160.-- zuzüglich Fr. 205.--), die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 450.-- sowie die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
3
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von X.________ gegen den Kostenentscheid erhobene Beschwerde am 1. April 2016 ab.
4
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und es seien ihm einzig die Kosten des Strafbefehls und die Busse von insgesamt Fr. 365.-- sowie die Gerichtskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers besteht kein Raum (vgl. Art. 113 BGG; Urteil 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 1.2).
6
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend macht und die Rüge der Konventionsverletzung nicht begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
7
1.3. Beim erstinstanzlichen Entscheid vom 21. Januar 2016 handelt es sich entgegen seiner Bezeichnung nicht um einen Beschluss, sondern um eine Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer ist durch die auch im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte unrichtige Bezeichnung nicht beschwert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
8
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 450.-- seien nach Treu und Glauben auf die Staatskasse zu nehmen. In der "Überweisung vom 13./18. November 2016" und im Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2016 seien die Kostenfolgen bei einem Rückzug der Einsprache abschliessend aufgelistet und die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (Beschwerde S. 2 ff.).
9
2.2. Die Vorinstanz erwägt, in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 und im Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten an den Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 seien die Gerichtskosten für den Fall eines Rückzugs der Einsprache auf Fr. 300.-- beziffert worden. Diese seien im Abschreibungsentscheid wie angekündigt ausgefallen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft seien in beiden Schriftstücken nicht erwähnt worden. Der Bezirksgerichtspräsident habe demnach keine falsche Auskunft erteilt. Diese sei auch nicht unvollständig. Der Beschwerdeführer habe am 30. Dezember 2015 nicht die gesamten Verfahrenskosten in Erfahrung bringen wollen, ansonsten er seine Anfrage entsprechend präzise hätte formulieren müssen. Vielmehr habe er einzig um eine Abnahme der Vorladungen und eine entsprechende Rückbestätigung ersucht. Deshalb seien die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht gegeben (Entscheid S. 5 ff.).
10
2.3. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Dadurch wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356 StPO; vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
11
Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann dazu führen, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; je mit Hinweisen).
12
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Überweisungsschreiben vom 13./18. November 2015 thematisiert nicht einen möglichen Rückzug der Einsprache vor der Hauptverhandlung und dessen Kostenfolgen. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer sinngemäss auf die gerichtliche Vorladung vom 25. November 2015 zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016. Diese enthält auf der letzten Seite unter dem Titel "Gerichtskosten / Rückzugsmöglichkeit der Einsprache" folgenden Hinweis (Akten Bezirksgericht I/2) :
13
--..] Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorbringen zurückgezogen werden. Bei einem Rückzug der Einsprache vor der Hauptverhandlung ist mit Gerichtskosten von CHF 300.00 zu rechnen, welche der beschuldigten Person auferlegt werden. Bei einem Rückzug der Einsprache erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft."
14
Der Gerichtspräsident teilte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 schriftlich mit, er "[...] verweise [...] auf Seite 3 der Vorladung vom 25. November 2015. Unter 'Gerichtskosten / Rückzugsmöglichkeit der Einsprache' steht, dass bei einem Rückzug vor der Hauptverhandlung der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst und (zusätzlich) Gerichtskosten von CHF 300.00 anfallen" (Akten Bezirksgericht II/4).
15
Zu prüfen ist, ob die Vorladung vom 25. November 2015 (E. 2.4.2 nachfolgend) und das Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 7. Januar 2016 (E. 2.4.3 nachfolgend) im Hinblick auf eine abschliessende Regelung sämtlicher Kosten eine Vertrauensgrundlage schaffen.
16
2.4.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung endet mit mehreren Informationen im Hinblick auf den angesetzten Gerichtstermin ("Verhinderung und Säumnisfolgen allgemein", "Verteidigung", "Ausstand" und "Gerichtskosten / Rückzugsmöglichkeit der Einsprache"). Sie bestehen zum grössten Teil aus der wörtlichen Wiedergabe verschiedener Bestimmungen der Strafprozessordnung und weisen am Schluss auf die Höhe der Gerichtskosten hin. Dieser Hinweis erfolgt zwar in Form von vorgedruckten Formularen. Er ist aber Teil der Vorladung und bezieht sich damit auf einen konkreten Sachverhalt und einen individuellen Adressaten, weshalb ihm grundsätzlich eine Eignung als Vertrauensbasis zuzusprechen ist. Hingegen ist er in allgemeiner und knapper Art abgefasst. Er beziffert die Gerichtskosten bei Rückzug der Einsprache vor der Hauptverhandlung (sowie die Gerichtskosten bei einem gerichtlichen Entscheid in der Sache mit und ohne schriftliche Urteilsbegründung). Zu den Untersuchungskosten, weiteren Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 StPO) und zu einer Gesamtsumme äussert er sich nicht (ebenso wenig zu den Gerichtskosten bei Rückzug der Einsprache während der Hauptverhandlung). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Hinweise als unvollständig zu bezeichnen sind. Eine falsche Auskunft kann auch in einer unvollständigen Auskunft liegen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002 S. 292). Die Frage ist zu verneinen. Die der Vorladung beigefügten Informationen fallen derart knapp aus, dass sie nicht den erforderlichen Bestimmtheitsgrad aufweisen, der nach guten Treuen die Erwartung betreffend eine abschliessende Regelung über sämtliche Kosten begründen konnte. Der Beschwerdeführer konnte daraus nicht die Information ableiten und gestützt darauf die berechtigte Erwartung haben, dass das Gericht nicht nur die Gerichts-, sondern sämtliche Kosten regelte und dadurch konkludent weitere Kosten inklusive Untersuchungskosten verbindlich verneinte.
17
Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage bejaht würde, wonach bei einem Rückzug der Einsprache vor der Hauptverhandlung einzig mit Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu rechnen ist, hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit respektive Unvollständigkeit der fraglichen Hinweise erkennen müssen. Es liegt auf der Hand, dass nach der Einsprache (21. Juli 2015) und vor der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht (13. November 2015) zusätzlicher Aufwand und weitere Auslagen anfielen, die nicht im früheren Strafbefehl enthalten sein konnten. Wohl könnte sich ein Beschuldigter auf den Standpunkt stellen, diese zusätzlichen Untersuchungskosten unter "Gerichtskosten" verstanden zu haben. Eine solche Erklärung wäre wenig überzeugend. Es ist offensichtlich, dass pauschale Gerichtskosten von wenigen Hundert Franken sich nur auf das Gerichtsverfahren und nicht auf den (zusätzlichen und im Einzelfall variierenden) Aufwand der Staatsanwaltschaft für das Verfahren nach der Einsprache beziehen können. Beispielhaft kann auf Verfahren verwiesen werden, in denen die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach der Einsprache ohne zusätzlichen Aufwand an das Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist oder aber vor der Überweisung kostenintensive Beweise abnimmt. Dieser Umstand ist nicht nur offenkundig, sondern auch dem Beschwerdeführer im Ergebnis bekannt, wenn er sich auf den (unzutreffenden) Standpunkt stellt, der fragliche Betrag von Fr. 450.-- sei nicht gerechtfertigt, weil keine zusätzlichen Untersuchungskosten angefallen seien (vgl. E. 3 nachfolgend). Dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz respektive die (hypothetisch unterstellte) Fehlerhaftigkeit der Vorladung vom 25. November 2015 berufen kann, folgt aus weiteren Umstä nden. Zum einen listete die Staatsanwaltschaft ihre Kosten am 18. November 2015 auf. Selbst wenn die Vorinstanz offenlässt, ob der Beschwerdeführer eine Kopie dieses Schreibens erhielt, ging eine Kopie des Überweisungsschreibens vom 13./18. November 2015 an den Beschwerdeführer. Darin wird die Aufstellung der Kosten als "Kostenmeldung" erwähnt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 17 und 18). Zwar werden eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns von den Privaten nicht erwartet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 657). Dem Beschwerdeführer wäre es aber möglich und zumutbar gewesen, den Inhalt der "Kostenmeldung" in Erfahrung zu bringen. Er konnte es deshalb nicht dabei bewenden lassen, den knappen Hinweis in der Vorladung auf die Gerichtskosten ohne jegliches Nachfragen in seinem Sinn zu interpretieren. Zum andern will der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Kontakt mit seiner Rechtsschutzversicherung betreffend die Bezahlung der Busse und übrigen Kosten gestanden haben. Auch deshalb musste ihm selbst bei einer Fehlerhaftigkeit der Vorladung klar sein, dass bei einem Rückzug der Einsprache die in der Zwischenzeit angefallenen Untersuchungskosten vom Verurteilten (und nicht vom Staat) zu tragen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).
18
Die Vorladung zur Hauptverhandlung war nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer ihre Fehlerhaftigkeit respektive Unvollständigkeit erkennen können.
19
2.4.3. Was der Bezirksgerichtspräsident dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 betreffend die Gerichtskosten schriftlich mitteilte, erschöpft sich in einer Wiederholung des fraglichen Hinweises in der Vorladung vom 25. November 2015. Damit kann grundsätzlich gesagt werden, dass das Schreiben des Präsidenten nach guten Treuen nicht eine bestimmte Erwartung in Bezug auf das Kostentotal begründen konnte.
20
Hingegen gilt Folgendes zu unterstreichen. Besagter Brief war eine Antwort auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2015 (Akten Bezirksgericht II/3). D ass die Vorinstanz die Auskunft des Gerichtspräsidenten in diesem Zusammenhang liest, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Ebenso trifft mit der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 einzig um Abnahme der Vorladung ersuchte und sich weder nach den Gerichtskosten noch nach dem Kostentotal erkundigte. Von Willkür kann mit Blick auf den Wortlaut der Eingabe an das Bezirksgericht keine Rede sein. Stand aber mit dem Ersuchen um Abnahme der Vorladung ein Rückzug der Einsprache konkret im Raum und thematisierte der erstinstanzliche Richter die Höhe der anfallenden Gerichtskosten, so ist nicht ersichtlich, weshalb die übrigen Kosten unerwähnt blieben. Die richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflicht hätte es geboten, auch auf die zwischenzeitlich entstandenen Untersuchungskosten hinzuweisen. Ob aber in dieser Unterlassung eine verbindliche Zusage im Sinne des Beschwerdeführers zu sehen ist, braucht nicht geprüft zu werden.
21
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist unter anderem, dass die Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen wurden. Im kantonalen Verfahren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe die Einsprache am 30. Dezember 2015 zurückgezogen. Er hielt gegenüber dem Bezirksgericht am 18. Januar 2016 ausdrücklich fest, "[...] bereits mit Brief vom 30. Dezember 2015 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich aus den dort genannten Gründen auf die Hauptverhandlung vom 26. Januar 16 verzichte und somit formell die Einsprache zurückgezogen habe [...]." Er bestätige "[...] hiermit wunschgemäss nochmals obgenannten Rückzug der Einsprache [...]" (Akten Bezirksgericht II/5). Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 30. Dezember 2015 als Einspracherückzug verstand und konsequenterweise das Schreiben vom 7. Januar 2016 für den Rückzug der Einsprache nicht kausal war.
22
Der Beschwerdeführer vermag aus dem Brief des Gerichtspräsidenten vom 7. Januar 2016 nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV) erhebt er ohne Grund.
23
2.4.4. Die Kostenauflage ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.
24
3. 
25
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der nachträglichen Untersuchungskosten von Fr. 450.--, die er als willkürlich bezeichnet. Nach dem Erlass des Strafbefehls habe die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die Höhe der Kosten sei nie konkret und nachvollziehbar aufgezeigt worden.
26
Zudem seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- überhöht und stünden im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 5 f.).
27
3.2. Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die Aufstellung der Untersuchungskosten vom 18. November 2015 fest, es sei nicht ersichtlich, dass diese unbegründet wären. Die Gerichtsgebühr setzt sie gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung fest (Entscheid S. 7 f.).
28
3.3. Die Verfahrenskosten sind im kantonalen Recht geregelt (Art. 424 Abs. 1 StPO; Art. 11 der Verordnung des Kantons Graubünden zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BR 350.110; Art. 8 der Verordnung des Kantons Graubünden über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren, BR 350.210).
29
In Bezug auf die Untersuchungskosten zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die kantonale Gebührenregelung willkürlich angewendet worden wäre. Die Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV die Verletzung seines rechtlichen Gehörs ohne Grund geltend. Um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, durfte die Vorinstanz auf die staatsanwaltschaftliche Kostenaufstellung verweisen (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Inwiefern darüber hinaus die Vorinstanz Art. 5 und Art. 9 BV verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, die nach dem Strafbefehl entstandenen Untersuchungskosten seien nie aufgezeigt worden (vgl. Akten "Rechtsschriften" A.3).
30
In welcher Hinsicht die Vorinstanz mit der Festsetzung ihrer Gebühr übergeordnetes Recht der Bundesverfassung missachtet haben könnte, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substanziiert dar. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 141 I 105 E. 3.3 S. 108 f. mit Hinweisen). Eine entsprechende Verletzung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist - nachdem die Vorinstanz ihre Gebühr am untersten Gebührenrahmen ansetzt - auch nicht ersichtlich.
31
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
32
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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