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Informationen zum Dokument  BGer 5A_160/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_160/2016 vom 02.08.2016
 
{T 0/2}
 
5A_160/2016
 
 
Verfügung vom 2. August 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Abänderung vorsorglicher Massnahmen),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Februar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und ihrem Mann B.________ ist ein Verfahren auf Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren hängig. Das zuständige Bezirksgericht Horgen fällte am 3. November 2015 einen Entscheid in dieser Sache, welcher von beiden Ehegatten mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen wurde.
1
B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 verlangte das Obergericht von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Beschwerdeführerin ersuchte hierauf noch am 5. Februar 2016 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und - ohne unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um dessen Reduktion auf Fr. 1'500.--.
2
C. Das Obergericht wies mit Verfügung vom 15. Februar 2016 sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch das Begehren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten oder diesen zu reduzieren, ab. Es setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'000.--.
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D. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. Februar 2016. Sie verlangt dabei nur noch die Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 1'500.--. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht.
4
E. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt. Am 8. März 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert mit einer Noveneingabe. Schliesslich teilte das Obergericht mit, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- am 29. Februar 2016 (Einzahlungsdatum; Buchungsdatum 2. März 2016) bezahlt habe.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen).
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1.2. Angefochten ist eine Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich in einer zivilrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (Art. 115 lit. b BGG).
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1.3. Die Beschwerdeführerin wollte einen tieferen Kostenvorschuss angesetzt haben. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin den umstrittenen Kostenvorschuss aber nach Einreichung ihrer Beschwerde in der vollen Höhe bezahlt. Ihr (praktisches) Interesse an der Beschwerdeführung fällt damit nachträglich dahin. Wenn tatsächlich ein zu hoher Kostenvorschuss einverlangt worden wäre, könnte das zu viel Bezahlte nach Abschluss des Hauptverfahrens mittels Beschwerde gegen den dann vorliegenden Endentscheid ohne weiteres zurückverlangt werden (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein unabhängig vom weggefallenen praktischen Interesse bestehendes virtuelles Interesse an der Beschwerdeführung macht die Beschwerdeführerin sodann weder geltend noch ist ein solches ersichtlich (vgl. hierzu BGE 136 III 497 E. 1.1, E. 1.2 und E. 2.1 S. 499 f.).
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2. Da das Interesse erst nach Beschwerdeeinreichung wegfiel, hat nicht ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, vielmehr ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteile 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.1; 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 3, in: FamPra.ch 2010 S. 962). Der Entscheid ergeht trotz Zuteilung an einen Spruchkörper von drei Richtern in Form einer Verfügung (Urteil 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.2 und E. 3, in: FamPra.ch 2010 S. 962).
9
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 65, Art. 66 Abs. 3 BGG).
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Demnach verfügt das Bundesgericht:
 
1. Das Verfahren 5A_160/2016 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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