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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1149/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1149/2015 vom 29.07.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1149/2015
 
 
Urteil vom 29. Juli 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Totschlag (Art. 113 StGB); rechtliches Gehör, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ und A.________ heirateten am 9. Juli 2013 im Kosovo. Gemäss Anklage kam es zwischen den beiden schon bald zu Spannungen, nachdem X.________ am 31. Dezember 2013 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Frau in die Schweiz eingereist war. A m 27. Januar 2014 suchte X.________ seine Frau auf, die sich zu dieser Zeit in der Wohnung ihrer Eltern aufhielt, um sich von ihr einen deutsch verfassten Abholschein der Post übersetzen zu lassen. Dabei führte er in seiner Jacke ein Rüstmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm mit. Er kontaktierte seine Frau telefonisch, worauf sich diese aus der Wohnung begab und im Eingangsbereich auf ihn traf. Nachdem sie ihm die Mitteilung der Post wunschgemäss übersetzt hatte, fragte X.________ sie, wann er sie abholen könne. Seine Frau teilte ihm mit, sie würde sich melden, wenn es so weit sei, worauf die Situation eskalierte. X.________ packte seine Frau am Arm und stach gleichzeitig mit dem mitgeführten Messer auf sie ein. Den ersten Stich versetzte er ihr in Richtung Gesicht/Hals. Danach begann er völlig unkontrolliert auf sie einzustechen, wobei er ihren Kopf, ihren Hals sowie ihre Arme und Beine traf. Nach kurzem Kampf liess er dann plötzlich von ihr ab und verliess den Tatort fluchtartig.
1
 
B.
 
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 27. November 2014 wegen versuchten Totschlags zu 6 Jahren Freiheitsstrafe.
2
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und von A.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 14. September 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe.
3
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 14. September 2015 sei in Bezug auf den Schuldspruch sowie die verhängte Strafe aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. X.________ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 6). Die Vorinstanz sei im Gegensatz zur ersten Instanz der Auffassung, dass nicht anzunehmen sei, die Familie der Privatklägerin habe sich übermässig in ihre Beziehung eingemischt. Zur Begründung führe sie lediglich aus, an der Berufungsverhandlung sei mehrfach betont worden, der Beschwerdeführer habe gar keinen oder nur rudimentären Kontakt zur Familie bzw. Mutter der Privatklägerin gehabt. Dabei unterlasse es die Vorinstanz zu erwähnen, dass diese Angaben von der Privatklägerin stammten, deren Aussagen der vorinstanzlichen Einschätzung zufolge gleich glaubhaft seien wie seine eigenen. Während die Vorinstanz beim Ablauf des der Tat unmittelbar vorangegangenen Aufeinandertreffens und des dabei geführten Gesprächs gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von seinen Schilderungen ausgehe, stelle sie bei der Frage, ob die Familie der Privatklägerin sich in ihre Beziehung eingemischt habe, ohne weitere Begründung auf deren Aussagen ab. Damit verletze sie sein rechtliches Gehör. Ausserdem setze sich die Vorinstanz weder mit seinen Ausführungen im Vorverfahren und während den Gerichtsverhandlungen noch mit jenen seines Verteidigers im Plädoyer vor erster Instanz sowie in der Berufungsantwort auseinander. Auch damit verletze sie sein rechtliches Gehör.
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1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung geltend macht, erweist sich sein Vorbringen als unzutreffend. Wie er selbst ausführt, begründet die Vorinstanz ihre Annahme, die Familie der Privatklägerin habe sich nicht übermässig in die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eingemischt, damit, dass an der Berufungsverhandlung mehrfach betont worden sei, er habe keinen respektive nur rudimentären Kontakt zur Familie bzw. zur Mutter seiner Frau gehabt. Mit dieser Überlegung legt die Vorinstanz nachvollziehbar und somit ausreichend dar, worauf ihre Auffassung basiert. Dass und weshalb sie sich dabei offenbar allein auf die Angaben der Privatklägerin stützt, anstatt - wie sie dies hinsichtlich des Tatablaufs in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" tut - auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, ist keine Frage der Gehörsverletzung sondern allenfalls unter dem Aspekt einer willkürlichen Beweiswürdigung relevant (vgl. nachfolgend E. 2).
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Mit welchen Ausführungen seinerseits oder von Seiten seiner Verteidigung sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Er verweist lediglich auf Einvernahmeprotokolle, das Plädoyer vor erster Instanz sowie die Berufungsantwort. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Dabei wendet er sich wiederum gegen die vorinstanzliche Annahme, dass sich die Familie der Privatklägerin nicht übermässig in deren Beziehung mit ihm eingemischt habe. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz widerspreche mit ihrer Beweiswürdigung den Aussagen zweier Auskunftspersonen, deren Angaben sie aktenwidrig und somit willkürlich als blosse Mutmassungen und persönliche Einschätzungen bezeichne.
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2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.3. Mangels Relevanz hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist auf die Willkürrüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Selbst wenn seine Darstellung der gesamten Situation vor der Tat zuträfe, wäre die von ihm geltend gemachte heftige Gemütsbewegung nicht entschuldbar (vgl. nachfolgend E. 3).
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Erwägung 3
 
3.1. Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Dabei privilegiert Art. 113 StGB nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.
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Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteile 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1 nicht publ. in BGE 141 IV 61 und 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Ob die Entschuldbarkeit gegeben ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (Urteile 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1.2 nicht. publ. in BGE 141 IV 61 und 6B _271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweis).
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3.2. Der Beschwerdeführer begründet die Entschuldbarkeit seiner heftigen Gemütsbewegung, in der er sich befunden habe, wie folgt (Beschwerde, S. 10 ff.) : Unmittelbar vor der Tat sei es zu einer zehnminütigen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen. Er habe sich zum Tatzeitpunkt in einer absoluten Ausnahmesituation befunden. Das Verhalten der Privatklägerin, die ihm die Schlüssel zu seinem Koffer verwehrt und gesagt habe, dass er nicht in den Kosovo zu gehen brauche, dass sie sein Leben in der Hand habe, dass sie ihn anlügen, betrügen und alles mit ihm machen könne, was sie wolle, und dass er in der Schweiz keine Rechte geniesse, habe ihn zutiefst verletzt und damit "direkt sein Herz berührt". Es gebe keinerlei Hinweis dafür, dass er die Provokationen und Aussagen der Privatklägerin selbstverschuldet habe. Dass sich auch ein anderer, an sich anständig gesinnter Mensch angesichts der genannten Aussagen gedemütigt und verletzt fühlen sowie wütend werden würde, sei offensichtlich. Ausserdem komme bei ihm hinzu, dass er sein Heimatland extra für die Privatklägerin verlassen, sich erst seit knapp einem Monat in der Schweiz aufgehalten und kein Deutsch gesprochen habe. Dadurch sei er auf die Privatklägerin und deren Familie angewiesen und ihr auch ausgeliefert gewesen. Aufgrund dieser Abhängigkeit sei es für ihn schwierig gewesen, den Zurückweisungen und Provokationen auszuweichen, weshalb diese für ihn - verglichen mit einer unabhängigen Person, die über ein breit abgestütztes Beziehungsnetz verfüge - umso schwerwiegender gewesen seien. Angesichts des geschilderten Verhaltens der Privatklägerin ihm gegenüber und unter Berücksichtigung der Umstände sowie unter Einbezug seines kulturellen Hintergrunds erscheine es deshalb durchaus möglich, dass auch ein Durchschnittsmensch mit einer vergleichbaren Herkunft, Erziehung und täglichen Lebensführung unter denselben Umständen leicht in einen Affekt geraten wäre. Aus diesem Grund sei die heftige Gemütsbewegung entschuldbar. Dies gelte umso mehr, wenn man in Abweichung der vorinstanzlichen Auffassung davon ausgehe, dass die Familie der Privatklägerin sich immer wieder in die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin eingemischt und ihn schlecht behandelt, bedroht, unter Druck gesetzt und wiederholt zurechtgewiesen habe.
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3.3. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in der von ihm geltend gemachten heftigen Gemütsbewegung befunden haben sollte, erscheint diese nicht entschuldbar. Ihre Heftigkeit ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich auch ein anderer Mensch angesichts der geschilderten Behandlung gedemütigt und verletzt fühlen würde. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass dieser Mensch aus seiner Kränkung heraus leicht in denselben Affekt geriete und sich gleich verhielte wie der Beschwerdeführer. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen trotz allem in der Lage wäre, auf die Situation anders zu reagieren, als der Beschwerdeführer dies tat.
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Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer von der Familie der Privatklägerin abhängig fühlte. Die von ihm geschilderte Abhängigkeit ist trotz allem nicht als derart dramatisch einzustufen, dass sie einen heftigen Affekt im Sinne von Art. 113 StGB verständlich erscheinen liesse. Immerhin lebte die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz, und auch seine übrige Familie hätte er um Unterstützung bitten können, selbst wenn diese sich nicht in der Schweiz aufhielt. Ausserdem verfügte er über mindestens einen guten Kollegen (dessen Facebookprofil er offenbar benutzen durfte), an den er sich hätte wenden können (vgl. Urteil, S. 11 und 19). Insgesamt bleibt trotz aller vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände unbegreiflich, wie er sich infolge einer kurzen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin zur fraglichen Tat hinreissen lassen konnte. Dass ein besonnener Durchschnittsmensch mit einer vergleichbaren Herkunft, Erziehung und täglichen Lebensführung aufgrund eines ähnlichen Beziehungsproblems in den gleichen Affekt geraten wäre wie der Beschwerdeführer, ist nicht vorstellbar.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Recht nicht nach dem Totschlagstatbestand gemäss Art. 113 StGB.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juli 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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