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Informationen zum Dokument  BGer 1B_277/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_277/2016 vom 26.07.2016
 
{T 0/2}
 
1B_277/2016
 
 
Urteil vom 26. Juli 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
Präsident.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit einer als "Gnaden-Gesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Juni 2016 an die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen gelangte und dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass der zuständige Leiter des Rechtsdienstes des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wegen Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens abwies;
 
dass A.________ dagegen mit Eingaben vom 24. und 27. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhob;
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 2016 abwies;
 
dass A.________ gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 23. Juli 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Eusebio
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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