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Informationen zum Dokument  BGer 6B_805/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_805/2016 vom 19.07.2016
 
{T 0/2}
 
6B_805/2016
 
 
Urteil vom 19. Juli 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Rüedi, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juli 2016 (BK 16 276).
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1. Im oben erwähnten Beschluss wies die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 eine Eingabe des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den Beschluss vom 21. März 2016 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen eine Amtsperson. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Rüedi
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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