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Informationen zum Dokument  BGer 2C_603/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_603/2016 vom 18.07.2016
 
{T 0/2}
 
2C_603/2016
 
 
Verfügung vom 18. Juli 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fellmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B.________,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2016 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft,
1
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
3
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
4
dass es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 4 BGG),
5
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Haag
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann
 
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