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Informationen zum Dokument  BGer 8C_441/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_441/2016 vom 15.07.2016
 
{T 0/2}
 
8C_441/2016
 
 
Urteil vom 15. Juli 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Mai 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hob die dem 1965 geborenen A.________ seit Oktober 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Verfügung vom 22. März 2016 folgenden Monats auf. Gleichzeitig hielt sie gestützt auf Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG fest, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
1
B. Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch, mit dem eingelegten Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 26. Mai 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache wieder herzustellen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44).
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unter anderem gegen Vor- und Zwischenentscheide zulässig (Art. 92 und Art. 93 BGG).
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Beim hier angefochtenen Gerichtsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit setzt voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; ein Anwendungsfall von lit. b derselben Bestimmung liegt nicht vor). Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
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Erwägung 2
 
2.1. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar, so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, weswegen das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Daher obliegt es der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde galten), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_447/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe in Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) festgestellt, dass sein Interesse an der Weiterausrichtung der Invalidenrente geringer wöge als dasjenige der Verwaltung an der sofortigen Vollstreckung der angeordneten Massnahme. Er legt nicht klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids dar, inwiefern dieser hinsichtlich der beanstandeten Interessenabwägung oder der Verneinung einer eindeutigen Prognose über den Verfahrensausgang offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1 S 168 mit Hinweisen). Für die Annahme von Willkür reicht es im Übrigen nicht aus, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Ebenso wenig wird schliesslich dargetan, worin die in der Beschwerde angesprochene Verletzung des Vertrauensschutzes bestehen könnte.
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2.2.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht sei auf seine Vorbringen hinsichtlich der Prozessaussichten nicht eingegangen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Auch in diesem Punkt ist eine klare und detaillierte Darstellung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Entscheiden über die aufschiebende Wirkung wegen der damit verbundenen zeitlichen Dringlichkeit nicht die gleiche Tragweite zukommt wie bei Sachentscheiden, zumal die vorsorgliche Anordnung jederzeit wieder geändert werden kann (Urteil 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis).
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2.3. Fehlt es nach dem Gesagten an einer hinreichend gerügten Verfassungsverletzung, ist danach nicht von Amtes wegen zu forschen. Mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ist daher - ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247) - auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich eine (nicht ausdrücklich beantragte) Anordnung nach Art. 103 Abs. 3 BGG.
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3. Das Verfahren ist in reduziertem Rahmen kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juli 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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