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Informationen zum Dokument  BGer 1C_320/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_320/2016 vom 14.07.2016
 
{T 0/2}
 
1C_320/2016
 
 
Urteil vom 14. Juli 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________, 
 
2. D.________,
 
3. E.________, 
 
4. F.________, 
 
5. G.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 17. April 2013 Strafanzeige gegen Angehörige des stadtzürcherischen Polizeikorps sowie gegen ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und gegen eine Angestellte der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erstattete, denen er namentlich Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie falsche Anschuldigung vorwirft (dies im Anschluss an eine am 17. Januar 2013 stattgefundene Intervention der Fachgruppe Kinderschutz der Stadtpolizei Zürich, die bezweckte, den von ihm und seiner Partnerin unbefugt zurückbehaltenen Sohn B.A.________ abzuholen und ins Zentrum U.________ zurückzubegleiten);
 
dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige via Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden, wobei sie ausführte, es liege aus ihrer Sicht kein delitksrelevanter Verdacht vor;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilte;
 
dass der Anzeiger gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass er den Beschluss ganz allgemein kritisiert mit dem Hinweis darauf, das Gericht habe seine Zeugen nicht befragt;
 
dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht genügt, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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