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Informationen zum Dokument  BGer 1B_410/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_410/2015 vom 14.07.2016
 
{T 0/2}
 
1B_410/2015
 
 
Urteil vom 14. Juli 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung A.________,
 
derzeit ohne Domizil, Zustelladresse: c/o B.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch C.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Strafprozess; Honorarvorschuss für die Rechtsvertretung aus einem gesperrtem Konto,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkurs- bzw. Betreibungsdelikten. Der Beschuldigte ist zusammen mit D.________ Stiftungsrat der Familienstiftung A.________ (nachfolgend: Stiftung). Am 18. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sperre eines Kontos der Stiftung im Rahmen einer Deckungs- bzw. Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahmung. Am 21. April 2015 wurden ausserdem zwei Inhaberschuldbriefe und sechs Aktienzertifikate der Stiftung beschlagnahmt.
1
B. Am 18. Mai 2015 erhob die Stiftung gegen die Beschlagnahmen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Am 17. Juni 2015 beantragte die Stiftung im hängigen Beschwerdeverfahren, die Beschwerde (SW.2015.71) sei mit einem anderen Verfahren (SW.2015.64) zu vereinigen. Ausserdem beantragte die Stiftung, das Obergericht habe für sie einen Rechtsvertreter zu bestimmen, sofern die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Stiftung um Kostengutsprache für einen durch die Staatsanwaltschaft zu bestellenden Rechtsvertreter nicht bewilligen sollte, und das Beschwerdeverfahren (SW.2015.71) sei bis zur Bestellung eines Rechtsvertreters zu sistieren.
2
C. Am 24. Juni 2015 stellte das Vizepräsidium des Obergerichtes fest, der Antrag der Stiftung vom 17. Juni 2015, die Verfahren SW.2015.71 und SW.2015.64 seien zu vereinigen, sei gegenstandslos geworden, nachdem das letztere Verfahren mit Nichteintretensentscheid des Obergerichtes vom 18./19. Juni 2015 erledigt worden sei.
3
D. Am 25. Juni 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Stiftung um Kostengutsprache für eine Rechtsvertretung von vorerst Fr. 5'000.-- zulasten des gesperrten Kontos (im Verfahren SW.2015.71) sinngemäss ab.
4
E. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 erhob die Stiftung am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Obergericht (Verfahren SW.2015.92). Gleichzeitig beantragte sie, das Beschwerdeverfahren in der Beschlagnahmesache selber (SW.2015.71) sei bis zum Entscheid über die separate Beschwerde betreffend Kostengutsprache bzw. Bestellung eines Rechtsvertreters zu sistieren. Die Staatsanwaltschaft stellte (im Verfahren SW.2015.92) unter anderem den Antrag, die Verfahren SW.2015.71 und SW.2015.92 seien zu vereinigen.
5
F. Am 8. Oktober 2015 entschied das Obergericht des Kantons Thurgau im Verfahren SW.2015.92 wie folgt: Es wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der Verfahren SW.2015.71 und SW.2015. 92 ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerde der Stiftung vom 13. Juli 2015 (betreffend Kostengutsprache bzw. Bestellung eines Rechtsvertreters im Verfahren SW.2015.71) wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 2). Und die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- (für das Verfahren SW.2015.92) legte das Obergericht der Stiftung auf (Dispositiv Ziffer 3).
6
G. Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 8. Oktober 2015 (SW.2015.92) gelangte die Stiftung mit Beschwerde vom 21. November (Posteingang: 25. November) 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Staatsanwaltschaft sei (subeventualiter) anzuweisen, "die Kontensperre bezüglich der Anwalts- und Gerichtskosten aufzuheben".
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Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Februar 2016.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss dem eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Uri sind C.________ und D.________ die Stiftungsräte der beschwerdeführenden Stiftung mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Beschwerdeschrift liegt eine vom 12. Juni 2015 datierende unterschriftliche Erklärung bei, laut der die beiden Stiftungsräte C.________ bevollmächtigen, die Stiftung im streitigen Verfahren auch vor Bundesgericht als Rechtskonsulent zu vertreten. Damit liegt eine durch einen Prozessbevollmächtigen gültig erhobene Beschwerde der Stiftung vor.
9
1.2. Beim angefochtenen Entscheid (Verfahrensnummer SW.2015.92) handelt es sich um eine selbstständige verfahrensleitende Zwischenverfügung (betreffend Vereinigung von Beschwerdeverfahren und Freigabe eines Kostenvorschusses für die Rechtsvertretung aus einem gesperrten Konto). Über die Beschwerde der Stiftung vom 18. Mai 2015 wurde im angefochtenen Entscheid nicht materiell entschieden. Die Beschlagnahmesache selber bildet vielmehr Gegenstand eines separaten obergerichtlichen Verfahrens (SW.2015.71).
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1.3. Zu prüfen ist zunächst, ob hier die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihr (durch Nichtfreigabe eines Kostenvorschusses an einen privaten Rechtsvertreter) den wirksamen Rechtsschutz gegen Beschlagnahmen verwehrt. Die gerügte Verweigerung eines ausreichenden Rechtsschutzes gegenüber einer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen betroffenen Person begründet nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.2 S. 116 f.; 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 264 f.; je mit Hinweisen). Ebenso ist diese Eintretensvoraussetzung im Hinblick auf die vorinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin erfüllt.
11
1.4. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.
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2. Die Vorinstanz erwägt, es sei im vorliegenden Verfahren nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als Stiftung mit dem alleinigen Zweck gegründet habe, seine Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Diese Frage bilde Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung bzw. des Beschwerdeverfahrens betreffend Beschlagnahmen. Die Stiftung sei laut Handelsregister nach wie vor existent, auch wenn sie ihr Domizil eingebüsst habe. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 sei daher grundsätzlich einzutreten.
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Nicht einzutreten sei hingegen (im Verfahren SW.2015.92) auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im hängigen Verfahren SW.2015.71 ( betreffend Beschlagnahmen) zu gewähren und das Verfahren SW.2015.71 sei zu sistieren. Über diese Anträge habe die Verfahrensleitung im dortigen Verfahren zu entscheiden.
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Materiell zu prüfen seien die Anträge der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und Letztere sei anzuweisen, die Kontensperre teilweise aufzuheben, um die Kostendeckung einer privaten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Das Obergericht erwägt diesbezüglich, eine teilweise Aufhebung der Kontensperre sei nicht zulässig, da vermutlich "Deliktserlös" beschlagnahmt worden sei. Daraus dürfe kein Honorarvorschuss an einen Rechtsvertreter bezahlt werden.
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3. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den kantonalen Instanzen beantragt, entweder sei die gegen sie verfügte Kontensperre insoweit teilweise aufzuheben, dass sie einen privaten Rechtsvertreter mandatieren und einen entsprechenden Kostenvorschuss an diesen leisten könne, oder dann sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe bisher keinen Rechtsanwalt eigener Wahl zur Wahrung ihrer Rechte im hängigen Verfahren mandatieren können, da alle ihre Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache für einen Honorarvorschuss von Fr. 5'000.-- sei unverhältnismässig. Die Behauptung, bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich um Deliktsgut, sei unzutreffend. Durch das Abschneiden des anwaltlichen Rechtsschutzes verweigere das Obergericht ihr auch den grundrechtlichen Anspruch auf ein justizförmiges Verfahren. Auf ihr (subsidiäres) Gesuch um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands sei die Vorinstanz nicht eingetreten.
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Erwägung 4
 
4.1. Wie sich aus den Akten ergibt, ist das Obergericht weder auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im hängigen Verfahren SW.2015.71 (betreffend Beschlagnahmen) zu gewähren, noch hat es ihren Antrag gutgeheissen, die Kontensperre sei teilweise aufzuheben, um die Honorarbevorschussung einer privaten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Den Antrag der Staatsanwaltschaft um Vereinigung der Verfahren SW.2015.71 und SW.2015.92 hat die Vorinstanz abgewiesen.
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4.2. Das Obergericht begründet die Verweigerung eines Kostenvorschusses (aus dem gesperrten Konto) für die Mandatierung eines privaten Rechtsvertreters wie folgt: Eine teilweise Aufhebung der Kontensperre sei nicht zulässig, da vermutlich "Deliktserlös" beschlagnahmt worden sei. Der Beschuldigte habe nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft "mehrere Erbschaften unentgeltlich an die Beschwerdeführerin abgetreten, um diese Erbschaften dann bei den Pfändungseinvernahmen zu verschweigen". Den aus seinen Erbschaften geflossenen Betrag von ca. Fr. 200'000.-- habe er "auf das gesperrte Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt". "So wenig wie der des Diebstahls verdächtige Dieb seine Verteidigung aus dem verdachtsweise beschlagnahmten Diebesgut bezahlen" könne, dürfe sich auch die Beschwerdeführerin nicht aus dem mutmasslichen "Deliktserlös" des Beschuldigten bedienen, um damit ihren Rechtsvertreter zu bevorschussen. Letzterer würde - nach Ansicht der Vorinstanz - sogar Gefahr laufen, "sich selber strafbar zu machen", wenn er einen Honorarvorschuss aus mutmasslichem Deliktserlös annehmen würde (angefochtener Entscheid, S. 9 E. 7b).
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4.3. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass es sich bei rechtmässig erworbenen Erbschaften nicht um "Deliktserlös" (im Sinne von Art. 70 StGB) handelt. Der Vergleich mit Diebesgut ist insofern unzulässig. Selbst wenn der Beschuldigte sein aus Erbschaften erworbenes Vermögen in strafbarer Weise vor seinen Gläubigern verheimlicht hätte, wie die kantonalen Instanzen verdachtsweise vorbringen, würde es sich dabei um rechtmässig erworbenes Vermögen handeln. Damit nicht zu verwechseln ist die (hier nicht zu prüfende) Frage, inwieweit die von Betreibungs- und Konkursdelikten mutmasslich Geschädigten auf rechtmässig erworbenes Vermögen des Beschuldigten oder von Dritten zwangsvollstreckungsrechtlich (oder gestützt auf Art. 71 bzw. Art. 73 StGB
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4.4. Zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Antrages, die Kontensperre sei teilweise aufzuheben, um die Honorarbevorschussung der privaten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, bundesrechtskonform erscheint.
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4.5. Durch Verfahrenshandlungen beschwerten und in ihren Rechten unmittelbar betroffenen Dritten stehen (als sogenannten "anderen Verfahrensbeteiligten", Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, darunter Beschlagnahmen, müssen verhältnismässig sein. Insbesondere dürfen sie nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Kostendeckungsbeschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person (Art. 268 Abs. 2 StPO). Auf streitige Kontensperren findet Art. 98 BGG (Kognitionsbeschränkung) keine Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).
21
4.6. Nach den vorliegenden Akten wurden sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Aus dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem bundesrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung (eigener Wahl) ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Kontensperre insoweit teilweise aufzuheben ist, dass die von den Beschlagnahmen direkt betroffene Beschwerdeführerin den Rechtsweg wirksam beschreiten und (vorläufig) eine private Rechtsvertretung aus ihren Mitteln mandatieren kann. Die private Rechtsvertretung ist jedenfalls so lange zu gewährleisten, als sie nicht durch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im separaten Verfahren SW.2015.71) abgelöst wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft war die Freigabe eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aus dem gesperrten Konto streitig. Diese Freigabe ist zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Ob die Höhe der gesamten Beschlagnahmungen verhältnismässig ist und die übrigen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind, wird laut Vorinstanz im hängigen Verfahren SW.2015.71 zu prüfen sein.
22
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (Nr. SW.2015.92) aufzuheben. Auf dem gesperrten Konto ist ein Betrag von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin freizugeben (zur Gewährleistung eines Honorarvorschusses für die private Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren SW.2015.71).
23
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen: Die Beschwerdeführerin ist durch einen ihrer Stiftungsräte vertreten. Dieser macht nicht geltend, als berufsmässiger Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwalt tätig zu sein. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin besondere und nach Art. 68 BGG entschädigungspflichtige Aufwendungen dar.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau aufgehoben.
 
2. Auf dem gesperrten Konto wird ein Betrag von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin freigegeben zur Gewährleistung eines Honorarvorschusses für die private Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren SW.2015.71.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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