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Informationen zum Dokument  BGer 5D_108/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_108/2016 vom 12.07.2016
 
{T 0/2}
 
5D_108/2016
 
 
Urteil vom 12. Juli 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 3. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'104.-- nebst Zins abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Obergericht im Urteil vom 3. Juni 2016 erwog, die Betreibungsforderung (nicht bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) beruhe auf einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Kinderunterhaltsvertrag und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, zutreffend habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegengehalten, er könne seine Zahlungspflicht nicht von der Einhaltung der Betreuungsanteile oder einer intakten Vater-Sohn-Beziehung abhängig machen, die unbegründete Beschwerde sei abzuweisen,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 3. Juni 2016 verletzt sein sollen,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
8
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
9
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 12. Juli 2016
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
17
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