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Informationen zum Dokument  BGer 9C_708/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_708/2015 vom 11.07.2016
 
9C_708/2015  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 11. Juli 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Genossenschaft A.________
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Kurt Beer,
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 21. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1950 geborene B.________ war der Ausgleichskasse des Kantons Bern ab 1. Oktober 1989 als Selbstständigerwerbender angeschlossen und entrichtete fortan persönliche Beiträge. Nachdem die Ausgleichskasse am 20. November 2012 die von ihm für das Jahr 2010 geschuldeten persönlichen Beiträge definitiv festgesetzt hatte, informierte B.________ sie mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass er seit 1. Januar 2010 in unselbstständiger Stellung Buchhaltungsarbeiten für die Genossenschaft A.________ erledige. Er beantragte, das beitragsrechtliche Statut und die Beitragsveranlagungen seien rückwirkend zu ändern.
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Die Kasse nahm die erforderlichen Abklärungen vor und verfügte am 5. März 2014, dass die Genossenschaft A.________ für den Versicherten ab 1. Januar 2011 (statt wie beantragt ab 1. Januar 2010) paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzurechnen habe. Daran hielt sie auf Einsprache der Genossenschaft A.________ hin fest (Entscheid vom 8. September 2014).
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B. Beschwerdeweise liess die Genossenschaft A.________ sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung - unter Ausschluss des Zweigstellenleiters - an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Mit Entscheid vom 21. August 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C. Die Genossenschaft A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beigeladenen vom 1. Januar 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 bei der Genossenschaft A.________ erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Nicht zur Diskussion steht dagegen die beitragsrechtliche Qualifikation der im Jahr 2010 erzielten Einkünfte.
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Erwägung 3
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung unselbstständiger von selbstständiger Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; BGE 122 V 169 E. 3a-c S. 171 ff.). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, ebenso wie die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E. 3).
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Erwägung 4
 
4.1. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht verbindlichen, im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) erledigte der Beigeladene für die Beschwerdeführerin die Buchhaltung. Er erhielt dafür eine monatliche Entschädigung von Fr. 4'500.-, für deren Festsetzung die Parteien von einem Arbeitspensum von ungefähr 50 % ausgingen. Die Beschwerdeführerin stellte ihm die notwendige Infrastruktur - das Buchhaltungsprogramm, Büromaterial und die Räumlichkeiten - zur Verfügung (vgl. auch Vertrag zwischen der Genossenschaft A.________ und B.________ vom 2. September 2010).
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4.2. In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse hielt die Vorinstanz für die beitragsrechtliche Qualifikation als entscheidend, dass der Beigeladene nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, eine monatliche Entschädigung bezog, kein Verlust-, Inkasso- oder Delkredererisiko trug, keine Investitionen tätigen musste, über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügte und kein Personal beschäftigte. Für eine unselbstständige Tätigkeit spreche sodann wesentlich auch das Subordinationsverhältnis, welches sich aus den gelebten Verhältnissen ergebe: So habe die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Auflösung des Vertrages bemängelt, dass B.________ sie nicht über seine privaten Probleme informiert habe, und sie habe ihn unter Druck gesetzt, um ihn zum Arbeiten zu bewegen. Weiter habe sie das Dokument "Aufteilung Arbeiten Buchhaltung" verfasst, welches ein eigentliches Pflichtenheft darstelle. Was die Beschwerdeführerin gegen die von der Kasse vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation vorbringe, führe zu keinem anderen Ergebnis: Da jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter überprüft werden müsse, sei irrelevant, dass der Beigeladene daneben in der fraglichen Zeit ein im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen (Firma "B.________ Treuhand") betrieben habe und allenfalls in weiteren Bereichen auf Mandatsbasis aktiv gewesen sei, wofür er an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer eingerichtet habe. Ebenso wenig sei entscheidend, dass die Parteien ein "Mandatsverhältnis" vereinbart und demzufolge betreffend Probezeit und Ferienanspruch nichts geregelt hätten; diesbezüglich gelangten ohne weiteres die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Auch aus der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten, dem Beigeladenen zugestandenen weitgehenden Zeitautonomie ergebe sich nichts; diese sei bei Arbeitnehmern, die besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet. Sodann sei eine Konkurrenzverbotsabrede zwar ein Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit; doch gelte deren Fehlen umgekehrt nicht als Merkmal für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Schliesslich spreche auch die von den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April eher gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass im Falle der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zu erledigenden Arbeit die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine fehlende bzw. widersprüchliche und teilweise nicht nachvollziehbare Begründung. Dadurch und mit der Nichtabnahme angebotener Beweise sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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5.1.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der kantonale Entscheid "schablonenhaft" begründet. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob die allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit anwendbar seien, und wenn ja, wie aussagekräftig diese seien. Es fehle an einer Abwägung der Kriterien. Diese - und nicht bloss das Endergebnis - müsse, soweit sie für den Ausgang entscheidend sei, zwingend Teil der Begründung bilden.
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Angesichts der in E. 4.2 hiervor zusammengefasst wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen das kantonale Gericht eine Abwägung der massgebenden Kriterien vornahm und sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzte, kann von einer schablonenhaften Begründung nicht die Rede sein. Ebenso wenig verfängt die beschwerdeführerische Kritik, im angefochtenen Entscheid fehle die "Wertung der einzelnen Kriterien" und es werde bloss das Endergebnis wiedergegeben, hat doch die Vorinstanz im Rahmen der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände im Einzelnen nachvollziehbar begründet, welche Kriterien sie als entscheidend betrachtete, bevor sie den Schluss zog, dass die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen. Damit steht ihr Vorgehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; 122 V 169 E. 3a S. 171, 281  E. 2a S. 283; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33, 9C_219/2009 E. 2; Urteile 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1 und 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Zutreffend hat sie dabei auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung der Buchhaltung als einer Tätigkeit aus dem Dienstleistungsbereich, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert, die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidende Bedeutung hat (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, 9C_930/2012 E. 6.2; 2012 AHV Nr. 10 S. 37, 9C_799/2011 E. 5.5 und 5.6; 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 5.1).
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5.1.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin sodann, soweit sie einen Widerspruch darin erblickt, dass die Vorinstanz die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse als für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant bezeichnet und dann doch wesentlich auf den Vertrag vom 2. September 2010 abgestellt habe.
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Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den zivilrechtlichen Verhältnissen für die Beurteilung des Beitragsstatuts nicht jegliche Relevanz abgesprochen, sondern korrekt die Rechtsprechung (statt vieler: BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E. 5.2) wiedergegeben. Danach ist die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend, weil die beitragsrechtliche Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung beruht (vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1259 Rz. 189); massgebend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei sich aber aus den zivilrechtlichen Verhältnissen Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation ergeben können. Dass der angefochtene Entscheid die Vereinbarungen zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag vom 2. September 2010 in die Beurteilung miteinbezog, entspricht damit der Praxis, für die Beurteilung der massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse auch auf die unter den Parteien getroffenen Abmachungen abzustellen.
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5.1.3. Nach dem in E. 5.1.2 hiervor Ausgeführten fehlt es an einer Grundlage für den Vorwurf willkürlicher Sachverhaltsermittlung, welcher in der Beschwerde gestützt auf die vermeintliche Unzulässigkeit der Mitberücksichtigung vertraglicher Vereinbarungen erhoben wird.
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5.1.4. Da sich der massgebliche Sachverhalt bereits klar aus den vorhandenen Unterlagen ergab, liegt darin, dass die Vorinstanz von weiteren Sachverhaltserhebungen (insbesondere vom offerierten Zeugenbeweis und der Edition der Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen) absah, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz durfte darauf in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) verzichten (vgl. auch E. 2.2).
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5.2. In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Qualifikation der von B.________ für sie ausgeübten Buchhaltungstätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit verletze Art. 9 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV. Zudem stelle der Vertrag vom 2. September 2010 keine hinreichende Grundlage für eine Revision dar; ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG liege damit nicht vor.
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5.2.1. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorgabe, "jedes Mandatsverhältnis gesondert zu betrachten", widerspreche der gebotenen Würdigung der "gesamten Umstände des konkreten Sachverhalts". Denn sie vermischt dabei zwei klar zu trennende Schritte: Bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; 104 V 126 E. 3b S. 127). Innerhalb der einzelnen Tätigkeit kommt es sodann für die beitragsrechtliche Qualifikation auf die gesamten Umstände des konkreten Sachverhalts an (vgl. statt vieler auch: Urteil 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016).
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5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 53 Abs. 1 ATSG rügt, übersieht sie, dass der Verfügung hier als Rückkommenstitel nicht die Revision zu Grunde liegt, sondern die Wiedererwägung gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung. Deren Voraussetzungen (offensichtliche Unrichtigkeit und Erheblichkeit der Berichtigung; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweisen) sind nach dem Gesagten jedenfalls erfüllt, so dass die von der Kasse vorgenommene Neuprüfung des beitragsrechtlichen Status des B.________ für die Jahre 2011 bis 2013 ohne weiteres zulässig war (vgl. auch Urteil H 96/01 vom 18. September 2002 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch Gründe des Vertrauensschutzes standen der Neuprüfung nicht entgegen: Eine beitragspflichtige Person vermag allein aus abweichenden Beurteilungen in der Vergangenheit (hier: betreffend 2010) für folgende Jahre (hier: betreffend 2011 bis 2013) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, es sei denn, die Kasse habe ausdrückliche Zusicherungen abgegeben und auch die weiteren Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens darin (vgl. dazu BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73 mit Hinweisen) seien erfüllt (Urteile 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.5 und 9C_717/2015 vom 22. März 2016 E. 4.3). Solches bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
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5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt zu haben. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt ist, B.________ sei für die von ihm ab 2011 für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend zu qualifizieren.
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6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juli 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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